DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
§ 19 (1)
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
Unter bestimmten, in § 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.
§ 19 (2)
Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.
Der Unternehmer soll darauf hinwirken, dass der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- an Betriebsbegehungen sowie Untersuchungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten teilnehmen,
- Betriebsbegehungen aufeinander abstimmen,
- einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch pflegen,
- gemeinsame Projekte, wie Erarbeitung von Schutzmaßnahmen oder die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen.