Versicherungsschutz

Wer ist versichert?
Beschäftigte
Bei der BGHM sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Mitgliedsbetrieben beschäftigt sind, gesetzlich unfallversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Der Versicherungsschutz hängt nicht von der Höhe des Einkommens ab und besteht auch dann, wenn der Betrieb noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat.
Praktikantinnen und Praktikanten
Für Praktikantinnen und Praktikanten besteht aufgrund ihrer Eingliederung in den Betriebsablauf stets Unfallversicherungsschutz, unabhängig davon, ob das Praktikum vergütet wird oder nicht. Studierende sind dabei sowohl bei freiwilligen als auch bei studienordnungsgemäß vorgeschriebenen Pflichtpraktika über den Unfallversicherungsträger des Unternehmens abgesichert. Schulpraktika bilden eine Ausnahme. Diese Praktika sind Teil der schulischen Ausbildung, daher besteht der Versicherungsschutz hier über die Schülerunfallversicherung.
Unternehmer und Unternehmerinnen
Grundsätzlich besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten (ohne Beschäftigungsverhältnis) sowie unternehmerähnliche Personen kein Versicherungsschutz bei der BGHM. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen, um sämtliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Der Versicherungsschutz beginnt frühstens mit dem Tag nach Eingang der Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Es kann auch ein späterer Beginnzeitpunkt beantragt werden. Eine rückwirkende Versicherung ist ausgeschlossen.
Weitere Personen
Bestimmte Personengruppen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich aber auf der Unternehmensstätte aufhalten, sind nach der Satzung der BGHM unfallversichert. Ebenfalls kraft Satzung versichert sind die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz nach der Satzungsregelung gilt nur auf dem Betriebsgelände und nicht auf den Wegen von und zum Unternehmen.
Hinweis
Der Versicherungsschutz hängt stets von den individuellen Umständen des m Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht allgemeingültig beurteilen. Jeder Fall wird daher individuellstets fallbezogen anhand festgelegter Kriterien geprüft. Detailliertere Informationen zum Versicherungsschutz bestimmter Personengruppen finden Sie auf den folgenden Seiten: