Das UV-Meldeverfahren - Lohnnachweis DIGITAL
Seit dem 1. Januar 2017 wurde aufgrund einer Gesetzesänderung die Meldung der Arbeitsentgelte um das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL ergänzt. Seit dem 1. Januar 2019 sind die Unternehmerinnen und Unternehmer gesetzlich verpflichtet die Meldung nur noch über das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL abzugeben.

Das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL erfolgt ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen.
Die Frist für die Abgabe des digitalen Lohnnachweises endet grundsätzlich am 16. Februar des Folgejahres.
Stammdatenabruf
Bevor Sie einen Lohnnachweis DIGITAL übermitteln können, müssen in einem Vorverfahren die Stammdaten Ihres zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammes abgeglichen werden. Dies erfolgt im sogenannten Stammdatenabruf. Er muss einmal im Jahr aktiv durch Sie bzw. durch die lohnabrechnende Stelle (z.B. Steuerberaterin oder Steuerberater) angestoßen werden.

Der Stammdatenabruf sollte zu Beginn des Meldejahres vorgenommen werden. Grundsätzlich stehen Ihre Daten ab dem 1. November für das Folgejahr zum Abruf bereit. Die Daten für das Meldejahr 2022 können Sie seit dem 1. November 2021 abrufen. Die Daten für das Meldejahr 2023 stehen seit dem 1. November 2022 zum Abruf bereit.
Der Stammdatenabruf stellt sicher, dass Ihre Meldungen mit der zutreffenden Unternehmensnummer und Veranlagung Ihres Unternehmens übermittelt werden. Daher ist die Abgabe des digitalen Lohnnachweises zu der Sie gesetzlich verpflichtet sind, ohne Stammdatenabruf nicht möglich.

Sind im Meldejahr keine Versicherten (Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte) beschäftigt worden, ist kein Stammdatenabruf durchzuführen, da der Lohnnachweis DIGITAL entfällt. Ist ein Stammdatenabruf in diesem Fall erfolgt, muss dieser storniert werden, da wir ansonsten eine Meldung von Ihnen erwarten.
Die Zugangsdaten für den Stammdatenabruf wurden Ihnen mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bzw. nach diesem Zeitpunkt mit den Aufnahmeunterlagen übersandt. Es handelt sich dabei um die Betriebsnummer der BG Holz und Metall (BBNRUV 52742028), Ihre Unternehmensnummer (UNR) und Ihren Zugangsschlüssel (PIN).
Falls Sie kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, ist für die Abgabe der Meldung eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe (z.B. sv.net) zu verwenden. Hier sind die Zugangsdaten direkt beim Erfassen des digitalen Lohnnachweises einzutragen. Eine Hilfestellung zu der Anwendung von sv.net finden Sie auf der Seite der DGUV. Hier wird Ihnen eine Kurzanleitung zur Nutzung der Ausfüllhilfe sv.net angeboten.

Wichtig!
Sofern der Lohnnachweis DIGITAL von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater übermittelt wird, leiten Sie bitte die entsprechenden Zugangsdaten weiter.