Überaltlastausgleich

Die Umlagen Überaltlastausgleich nach Neurenten und Überaltlastausgleich nach Entgelten werden für den Finanzausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften erhoben. Es handelt sich um Solidarumlagen, wie dem Risikostrukturausgleich der Krankenkassen oder dem Länderfinanzausgleich.

Der Überaltlastausgleich trennt die Rentenlast jeder Berufsgenossenschaft in zwei Komponenten:

  • „Strukturlast“= Rentenlast, die die BG zu tragen hätte, wenn es in der Vergangenheit keine Strukturverschiebungen gegeben hätte
  • „Überaltlast“ (bzw. „Unteraltlast“) = Saldo zur tatsächlichen Rentenlast, verursacht durch höhere (niedrigere) Risiken oder mehr (weniger) Beschäftigte in der Vergangenheit als heute

Strukturlast

In der Praxis sieht das so aus: Jede Berufsgenossenschaft bringt zunächst Rentenlasten in der Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele  oder so wenige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte, wie im aktuellen Jahr und auch die gemeldeten Entgelte schon immer auf dem heutigen Niveau gelegen hätten. 

Bei der Strukturlast handelt es sich um einen versicherungsmathematisch ermittelten Wert, der wie folgt berechnet wird: 

  • Unfall-Neurenten                                 x          Faktor 5,8 
  • Berufskrankheiten-Neurenten             x          Faktor 3,4       x          Latenzfaktor 

Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, wird solidarisch auf alle Berufsgenossenschaften verteilt.

Überaltlast

Die Aufteilung soll nicht ausschließlich unter Berücksichtigung des Risikos der Branche (folglich unter Einbeziehung der Gefahrklasse) und ebenso wenig ausschließlich nach den Entgelten (folglich ohne Risikoberücksichtigung) erfolgen. 

Deshalb hat der Gesetzgeber hierfür einen Verteilungsschlüssel festgelegt. Dieser sieht vor, dass 30 Prozent der Überaltlast nach Neurenten – also nach dem Risiko der in dieser Berufsgenossenschaft versicherten Gewerbezweige - zu verteilen sind und 70 Prozent nach Entgelten - also nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft.

Wo finden Sie diese Werte in Ihrem Beitragsbescheid wieder?

Umlage Überaltlastausgleich nach Neurenten (Punkt 3 im Beitragsbescheid)

Diese Umlage berechnet sich nach der Formel:

  • Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß : 1000

Der Beitragsfuß der Umlage Überaltlastausgleich nach Neurenten für das Jahr 2023 beträgt: 0,40.

Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten (Punkt 4 im Beitragsbescheid)

Diese Umlage berechnet sich nach der Formel:

  • (Arbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß : 1000

Der Beitragsfuß der Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten für das Jahr 2023 beträgt: 2,00.

Jedem Mitglied wird ein jährlicher Freibetrag nach § 180 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII gewährt (2024: 255.000 EUR, 2025: 270.000 EUR). Ein Beitrag wird nur erhoben, wenn das Arbeitsentgelt den Freibetrag übersteigt.