Reisekosten

Die BGHM übernimmt die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der medizinischen, beruflichen und sozialen Teilhabe erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen für erforderliche Begleitpersonen. Parkgebühren hingegen werden nicht von der BGHM übernommen.

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden grundsätzlich die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug werden 20 Cent je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro, gezahlt. 

Sofern der Arzt die Notwendigkeit eines Taxis oder einer Begleitperson bescheinigt, übernimmt die BGHM die entstehenden Kosten.

Bei einer Unterbringung an einem dritten Ort zur Durchführung von Rehabilitations- und Teilhabemaßnahmen werden Reisekosten im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat, somit höchsten 24 Familienheimfahrten im Kalenderjahr, übernommen. 

Weitere Informationen können Sie den UV-Reisekostenrichtlinien entnehmen.