Auslandsversicherung

Laufende Menschen aus der Vogelperspektive auf einer Weltkarte
© Klaus Vedfelt-Getty Images

Allgemeines

Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Doch auch Tätigkeiten im Ausland können vom Versicherungsschutz erfasst sein.​ Näheres finden Sie unter dem Thema Versicherungsschutz im Ausland.

​Nicht immer sind die Voraussetzungen für die Weitergeltung des deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Ausland gegeben. 

Zum Beispiel:

  • Beschäftigte in längeren oder unbefristeten Auslandseinsätzen.
  • Beschäftigte, die ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden.
  • Beschäftigte, deren deutsches Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wurde.

Unser Angebot

In vielen dieser Fälle bieten wir unseren Mitgliedsunternehmen an, ihre Beschäftigten über eine Auslandsversicherung, weiterzuversichern. 

Versichert sind – wie im Inland auch – Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Besonderheit Auslandseinsätze im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU gelten bei Auslandseinsätzen die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.

In diesem Abkommen sind keine Ausnahmevereinbarungen zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht mehr vorgesehen. So konnte bis zum Austritt aus der EU das Verbleiben der Personen im deutschen Sozialversicherungssystem vereinbart werden, auch wenn eine über 24 Monate hinausgehende – aber an sich begrenzte – Beschäftigung im Vereinigten Königreich geplant war.

Damit unterliegen Personen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU über mehr als 24 Monate entsandt werden, ausschließlich dem Sozialversicherungssystem des Vereinigten Königreiches; ebenso werden freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen ausgeschlossen.

Antrag zur Auslandsversicherung

Bei Interesse an der Auslandsversicherung muss eine namentliche Anmeldung der Beschäftigten erfolgen. ​

Das Versicherungsverhältnis beginnt mit Eingang des Antrages bei unserer Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz für die entsandte Person beginnt mit Verlassen des Bundesgebietes und endet mit der Rückkehr in das Bundesgebiet. 

Hier finden Sie den Antrag zur Auslandsversicherung.

Beitrag zur Auslandsversicherung

Der Beitrag für die Auslandsversicherung betrug im Jahr 2025 je Auslandsmonat 13,50 Euro. 

Gut zu wissen

  • Der Abschluss einer Auslandsversicherung ist freiwillig.​
  • Eine Auslandsversicherung kann nur beantragt werden, wenn keine Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung vorliegt.
  • Auch Personen, die über die Auslandsversicherung bei uns versichert sind, erhalten bei einem Arbeitsunfall im Ausland, Hilfe über das Notfalltelefon.
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Kontakt

Sollten Sie Fragen zum Thema der Auslandsversicherung haben, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer +49 6131 802-0 zur Verfügung.

Gerne beantworten wir Anfragen auch per E-Mail unter:  AUV-MAIL
 

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