Atemwegsinfektionen / Corona

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Vor dem Hintergrund sowohl der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus, der allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehen als auch durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung und das Ausbleiben neuer Varianten, die den Immunschutz umgehen, verlieren gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung und der eigenverantwortliche Selbstschutz tritt in den Vordergrund. Daher wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 07. April gelten sollte, vorzeitig zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

Konkret bedeutet dies für die Arbeit in den Betrieben, dass die bundesweit einheitlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, die notwendig waren, um vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, ab 2. Februar nicht mehr eingehalten werden müssen. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten.

In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigten künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz – nicht nur gegenüber SARS-CoV-2, sondern auch vor anderen Infektionskrankheiten - erforderlich sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu auf seiner Webseite Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten veröffentlicht.

Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sind jedoch nicht vorbei, sondern gehen jetzt in eine endemische Phase über. Dies bedeutet, dass, vergleichbar mit anderen saisonalen Atemwegsinfektionen, wie z. B. der Influenza (Grippe) oder anderen grippalen Infekten, damit gerechnet werden muss, das Covid-19-Erkrankungen immer wieder vor allem im Winterhalbjahr auftreten werden. Gerade in der Heizperiode breiten sich Atemwegsinfektionen, die über Tröpfchen und Aerosole übertragen werden, regelmäßig stark aus. Daher sind Maßnahmen, die bislang einen guten Schutz vor SARS-CoV-2 Infektionen geboten haben, wie allgemeine Hygienemaßnahmen, regelmäßiges Lüften, Abstand halten oder auch Maskentragen, weiterhin sinnvolle und effektive Maßnahmen, um sich vor Atemwegsinfektionen zu schützen. Dies gilt vor allem in Bereichen mit hohem Personenaufkommen (z.B. ÖPNV, öffentliche Räume, Versammlungen). Insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen sollten vorsorglich auch symptomfreie Personen immer dann eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, wenn Kontakt oder Umgang mit vulnerablen Personen besteht.

In asiatischen Ländern gehört beispielsweise das Tragen einer Maske mittlerweile zum „guten Ton“ um sich und andere vor Infektionen zu schützen.

Grundsätzlich sollte aber für jeden gelten, mit „Erkältungssymptomen“ immer zu Hause zu bleiben!

Atemmasken (medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken) und Schnelltests, die in Betrieben noch vorhanden sind, müssen nicht entsorgt werden, sondern können unverändert den Beschäftigten angeboten werden. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis; ebenso besteht für die Beschäftigten keine Verpflichtung zur Annahme.

Dabei ist auf eine sachgerechte Lagerung (sauber und trocken) und Beachtung des Haltbarkeitsdatums zu achten.

Insbesondere Antigen-Schnelltests sind temperaturempfindlich: Niedrige Temperaturen (unter 4°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests lassen die Spezifität des Testergebnisses sinken, d.h. es kann vermehrt zu falsch-positiven Ergebnissen kommen.

Erhöhten Temperaturen (über 30°C) können dem hingegen zu einer Reduktion der Sensitivität führen; falsch-negative Testergebnisse können die Folge sein.

Daher sind Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentests unbedingt zu vermeiden.