DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

§ 27 (1) 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

Voraussetzungen

Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen gewähr- leistet ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.

Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z. B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt.

Bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen hat der Unternehmer deren Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Betriebssanitäters ist bereits bei der Planung von Betrieben bzw. Bauvorhaben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu prüfen.

Art, Zahl und Schwere der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen.

Je nach Art stellen manche Unfälle vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer oder die Helferin. Beispiele hierfür sind Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin frühestmöglich tätig wird.

Die Schwere eines Unfalls ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z. B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind oder ob infolge der Störung einer lebens- wichtigen Körperfunktion, wie Atmung und Kreislauf, Lebensgefahr besteht.

Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht. Unter Umständen sind daher auch erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel zu stellen. Bei seinen Überlegungen hat der Unternehmer auch die Möglichkeit eines Notfalles mit einer größeren Zahl von Betroffenen in Betracht zu ziehen.

Besondere Verhältnisse

Besondere Verhältnisse können es erforderlich machen, von den Mindestanforderungen der DGUV Vorschrift 1 abzuweichen und bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten einen Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin zur Verfügung zu stellen. Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer oder die Ersthelferin nicht oder nicht allein erfüllen kann und Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können. Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist.

§ 27 (2) 

In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

Das Einvernehmen des Unfallversicherungsträgers zum Verzicht auf Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d. h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.

Von der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

§ 27 (3) 

Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Ausbildung von Betriebssanitätern und Betriebssanitäterinnen sind in dem DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ erläutert. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können im Internet abgerufen werden ( www.bg-qseh.de).

§ 27 (4) 

Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung
    und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

Die Grundausbildung umfasst 63 Unterrichtseinheiten und der Aufbaulehrgang 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit.

Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

  • Approbation als Ärztin oder Arzt
  • Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung
  • Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin, Rettungsassistent oder Rettungsassistentin
  • Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin /li>
  • Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung

Die Grundausbildung sowie die vorstehend gleichgestellten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst. Im Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht.

Heilgehilfen des Bergbaus

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen der Länder sind den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gleichgestellt.

§ 27 (5)

Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

§ 27 (6)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.