DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 25 (1)
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.
Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.
Als Meldeeinrichtung reicht in der Regel das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.
Weitere Informationen enthalten die Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ (DGUV Regel 112-139) sowie die Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (DGUV Information 212-139).
Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.
§ 25 (2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Mittel zur Ersten Hilfe sind
- das Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie
- auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin ggf. erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel, die zur Ersten Hilfe benötigt werden.
Art und Menge von Erste-Hilfe-Material
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.
- der Verbandkasten Typ C nach DIN 13157 („kleiner Verbandkasten“)
- der Verbandkasten Typ E nach DIN 13169 („großer Verbandkasten“)
In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:
Verwaltungs- und Handelsbetriebe
| Zahl der Versicherten | Kleiner Verbandskasten | Großer Verbandskasten * |
|---|---|---|
| 1 - 50 | 1 | |
| 51 - 300 | 1 | |
| ab 301 für je 300 weitere Versicherte ein großer Verbandskasten | 2 |
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe
| Zahl der Versicherten | Kleiner Verbandskasten | Großer Verbandskasten |
|---|---|---|
| 1 - 20 | 1 | |
| 21 - 100 | 1 | |
| ab 101 für je 100 weitere Versicherte ein großer Verbandskasten | 2 |
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen
| Zahl der Versicherten | Kleiner Verbandskasten | Großer Verbandskasten |
|---|---|---|
| 1 - 10 | 1 ** | |
| 11 - 50 | 1 | |
| ab 51 für je 50 weitere Versicherte ein großer Verbandskasten | 2 |
*) Zwei kleine Verbandskästen ersetzen einen großen Verbandskasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandskasten z. B. nach DIN 13 164 als kleiner Verbandskasten verwendet werden.
Aufbewahrung
Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den zum betrieblichen Rettungswesen getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen und geschützt gegen schädigende Einflüsse (z. B. Verunreinigung, Nässe oder extreme Temperaturen) in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.
Antidote (Gegengifte) sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem „normalen“ Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z. B. durch Ersthelfer und Ersthelferinnen, die durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin dafür entsprechend qualifiziert worden sind). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden könnten. Dies kann bedeuten, dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.
Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz
Nach dem Medizinprodukterecht muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinprodukterecht die weitere Anwendung nach dessen Ablauf.
Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen selbstklebendes Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.
Weitere Mittel zur Ersten Hilfe
Neben dem Erste-Hilfe-Material können weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Welche Mittel im konkreten Fall notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus gesetzlichen Regelungen oder nach Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Bei besonderen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können auf die Entscheidung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin hin Arzneimittel, Antidote oder weitere medizinische Geräte, wie z. B. Sauerstoffgeräte, Augenspüleinrichtungen oder Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED), zu den Mitteln zur Ersten Hilfe gehören.
Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.
§ 25 (3)
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z. B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören unter anderem Notduschen, Rettungsgurte, Sprungrettungsgeräte oder Atemschutzgeräte für helfende Personen und zur Selbstrettung.
Rettungstransportmittel dienen dem sachkundigen und schonenden Transport verletzter Personen vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.
In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb oder die Baustelle erfordert, z. B. an Stellen, an denen verletzte Personen nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden können oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.
§ 25 (4)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
- in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
- in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste-Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste-Hilfe-Raum gleichgestellt sind z. B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.
Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen.
Notwendigkeit des Erste-Hilfe-Raumes
Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamt- zahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z. B. als Reisende oder auf Montage tätige Versicherte, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Nutzende des Erste-Hilfe-Raumes in Frage kommen. Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.
Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.
Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist jeweils eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.
Gestaltung und Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume
Hinweise zu baulichen Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen sowie deren Ausstattung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“.
§ 25 (5)
In Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.