DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 8 (1)
Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.
Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
- Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen
- Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen
- Sprengarbeiten
- Fällen von Bäumen
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes
- Feuerwehreinsätze
- Vortriebsarbeiten im Tunnelbau
- Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien
- gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 in Laboratorien, Versuchstierhaltung und Biotechnologie
- Hilfeleistung an Personen, die sich dagegen tätlich wehren
Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit
Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese führt die Aufsicht über die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Die aufsichtführende Person darf dabei nur Arbeiten ausführen, die sie in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.
§ 8 (2)
Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, die in entsprechenden Regelwerken konkretisiert sind.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.