DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln

§ 12 (1)

Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Versicherte müssen sich jederzeit über sicherheitsgerechtes Verhalten und ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Der Unternehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Ver- sicherten in geeigneter Form (Papier oder elektronisch) und erforderlichenfalls barrierefrei zugänglich zu machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.

§ 12 (2)

Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. die nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beauftragten Personen. Mit der Unterstützung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen. 

Diese Personenkreise nehmen vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und sind deshalb durch den Unternehmer gezielt zu informieren. 

Nach dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer aus der Fülle der Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz die für die jeweiligen Arbeitsbereiche zutreffenden identifiziert und soll so diesen Personen die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Vorschriften und Regeln nicht nur „zugänglich machen“, sondern „zur Verfügung stellen“. 

Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis aushändigen oder in anderer, für die Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgabe geeigneter Weise an die Hand geben muss. Dies kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet erfolgen. Die Vorschriften und Regeln müssen erforderlichenfalls in geeigneter, barrierefreier Art und Weise zur Verfügung gestellt werden.