DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 21 (1)

Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer sein kann. Für die Versicherten sind diese Situationen oftmals mit Lebensgefahr oder erheblicher Verletzungsgefahr verbunden. Solche Situationen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausnahmezustände darstellen. Für die Gefahrenabwehr kann sofortiges Handeln nach einem festgelegten Plan mit definierten Hilfsmitteln erforderlich sein, je nach Art der besonderen Gefahr. Dort, wo sofortiges Handeln erforderlich ist und keine Rücksprache mit der zuständigen Führungskraft möglich ist, müssen die Versicherten selbständig handeln können. Dieses selbständige Handeln wird den Versicherten aber nicht unvorbereitet abverlangt, da sie vom Unternehmer über die bestehenden oder möglichen unmittelbaren erheblichen Gefahren informiert werden müssen und auch darüber, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder beim Eintreten des Gefahrenfalls zu treffen sind.

Beispiele hierfür sind:

  • Einsätze der Feuerwehr
  • Raubüberfälle, gegebenenfalls mit Geiselnahme
  • Gewalthandlungen in Bildungseinrichtungen
  • unerwartete Angriffe von Strafgefangenen auf das Personal der Strafvollzugsanstalt
  • unerwartete Übergriffe von psychisch veränderten Menschen auf das Personal von Pflegeeinrichtungen und -diensten, Krankenhäusern und Arztpraxen
  • unerwartete Störungen bei der Erprobung von technischen Großanlagen
  • unerwartete Gasaustritte beim Rohrleitungsbau oder bei Bohrungen auf Erdöl/ Erdgas
  • unerwartete Wassereinbrüche beim Tunnelvortrieb

§ 21 (2)  

Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dies setzt voraus, dass z. B.

  • Fluchtwege und Notausgänge in erforderlicher Anzahl und Lage vorhanden, freigehalten und nutzbar sind
  • Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sind
  • erforderliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit getroffen sind
  • bei Störung der Stromversorgung gegebenenfalls eine selbsttätig einsetzende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist
  • bei nicht ständigen, schwer zugänglichen, hochgelegenen Arbeitsplätzen Einrichtungen vorhanden sind, die ein selbstständiges und gefahrloses Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglichen

Weitere Hinweise enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sowie die DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen
Absturzschutzausrüstungen zum Retten".