DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.

    Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.

    Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus

    • Betriebsanleitungen des Herstellers für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern
    • Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe
    • Betriebsanweisungen des Unternehmers
    • Aufbau- und Verwendungsanleitungen des Herstellers, z. B. bei Gerüsten der allgemein üblichen Benutzungsart

    Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch

    • arbeitsvertragliche Regelungen,
    • Betriebsvereinbarungen,
    • Arbeitsanweisungen,
    • Unterweisungen,
    • mündliche Absprache.

    In der Kindertagesbetreuung und in Schulen ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen vom Entwicklungs- und Reifegrad der Kinder abhängt.