DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
§ 3 (1)
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.
Unter „Arbeit“ im Sinne dieser Regelung ist dabei jegliche versicherte Tätigkeit zu verstehen.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer ist zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet. Dabei müssen die Gefährdungen der Versicherten bei ihrer Tätigkeit bewertet, entsprechende Maßnahmen abgeleitet, diese auf ihre Wirksamkeit kontrolliert und ggf. angepasst werden. Besondere Erfordernisse von Menschen mit Behinderung sind dabei zu berücksichtigen.
Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine dieser Tätigkeiten oder einen der Arbeitsplätze zu beurteilen und die Ergebnisse auf die gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zu übertragen. Weichen diese Tätigkeiten oder Arbeitsplätze in einzelnen Bedingungen voneinander ab, sind die Abweichungen ergänzend zu beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer zusätzlich zu staatlichen oder sonstigen Vorgaben auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und Einrichtungen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine Vorgehensweise nach den nachfolgenden Prozessschritten als sinnvoll erwiesen. Diese Prozessschritte bauen jeweils aufeinander auf und unterstützen eine systematische und strukturierte Vorgehensweise:
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
- Ermitteln der Gefährdungen
- Bewerten der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Methoden der Gefährdungsbeurteilung
Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Betriebsbegehungen oder Auswertungen von Unfällen und sonstigen Schadensereignissen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise in Prozessschritten sinnvoll sein.
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten durchzuführen. Daher kann es erforderlich sein, eine entsprechende Gliederung nach verschiedenen Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Abläufen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Wenn von Versicherten arbeitsbereichsübergreifende Tätigkeiten, wie beispielsweise Reparatur, Wartung oder Instandhaltung ausgeführt werden, sind diese gesondert zu betrachten. Sofern erforderlich, ist für Tätigkeiten auch ihre Dauer bzw. Häufigkeit (z. B. temporär, täglich, quartalsweise, jährlich) zu erfassen. Dies kann bei bestimmten Tätigkeiten, wie z. B. Feuchtarbeit oder Umgang mit Gefahrstoffen oder Biostoffen, der Fall sein.
Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen) sind von Gesetzes wegen gesondert zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Versicherte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie Praktikantinnen und Praktikanten, soweit durch ihre Tätigkeiten spezielle Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erwarten sind.
Werden in einem Arbeitsbereich oder einem Betrieb Versicherte mehrerer Unternehmen tätig, so haben sich diese Unternehmen bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der Versicherten abzustimmen. Dies betrifft insbesondere Baustellen, kann aber auch auf Bürogemeinschaften zutreffen.
- Ermitteln der Gefährdungen
Ziel der Ermittlung ist die systematische Identifizierung von Gefährdungen, deren Quellen und gefahrbringenden Bedingungen. Das Ermitteln beinhaltet die Erfassung des Planungs- oder Ist-Zustandes (z. B. durch Prüfen, Beobachten, Befragen, Messen, Berechnen oder Abschätzen) sowie die anschließende Benennung und Beschreibung der Gefährdungen. Zur fachkundigen Ermittlung von Gefährdungen sind systematisch alle unter Prozessschritt 1 festgelegten Arbeitsbereiche, Tätigkeitsgruppen, Personengruppen sowie bereichsübergreifende Arbeitsaufgaben bezüglich der Gefährdungen und Belastungen und deren Wechselwirkungen zu betrachten.
Sofern es zur Erkenntnisgewinnung erforderlich ist, sind relevante Quellen heranzuziehen, zum Beispiel:
- das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk
- branchenspezifische Regeln und Informationen sowie Gefährdungs- und Belastungskataloge insbesondere der Unfallversicherungsträger
- Herstellerinformationen (Bedienungsanleitungen, Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter etc.)
- vorhandene Verfahrens-, Arbeits- und Betriebsanweisungen
- Aufzeichnungen und Erkenntnisse über Unfälle, Erkrankungen, Schadensfälle, kritische Situationen, Beinaheunfälle
- Protokolle von Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen, Befragungsergebnisse, Prüfbücher, Unterlagen der Instandhaltung
- Baugenehmigungen und mitgeltende Unterlagen (zum Beispiel Brandschutzkonzepte)
- behördliche Anordnungen
- Ergebnisse von Berechnungen oder Messungen (zum Beispiel zu Lärm, Klima, Gefahrstoffen)
- Erfahrungswerte von vergleichbaren Arbeitsplätzen
- Angaben aus Datenbanken
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung von Gefährdungen keine bestimmten Anforderungen an das Ausmaß oder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gestellt werden.
- Bewerten der Gefährdungen
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Arbeit gewährleistet sind. Grundlage für die Bewertung sind Vorschriften und rechtliche Vorgaben, in denen Bewertungsmaßstäbe in Form von Grenzwerten und Schutzzielen zu finden sind.
Darüber hinaus kommen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse in Frage. Diese sind beispielsweise in Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden. Der Unternehmer muss bei fehlenden Bewertungsmaßstäben eigene betriebliche Maßstäbe entwickeln.
Grundlage dafür können folgende Aspekte sein:
- Art, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit, mit der Versicherte einer Gefährdung oder Belastung ausgesetzt sind
- gefahrbringende Bedingungen, durch die eine Gefährdung bei der Arbeit wirksam werden kann (z. B. Umgebungsbedingungen, Zeit- druck, Arbeitsübergabe im Schichtbetrieb, Unordnung, Verschleiß, Arbeitsabläufe bzw. -prozesse)
- Fähigkeit der Beschäftigten, eine Gefährdung oder Belastung zu erkennen
Fehlt dem Unternehmer die Fachkunde zur Bewertung der ermittelten Gefährdungen, muss die Unterstützung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin oder von anderen Fachleuten eingeholt werden.
Folgende Bewertungsergebnisse sind möglich:
1. Der Bewertungsmaßstab ist nicht eingehalten. Das Ergebnis der Bewertung erfordert unverzüglich geeignete Maßnahmen, wenn eine unmittelbare Gefahr mit Auswirkung für die Gesundheit besteht.
2. Der Bewertungsmaßstab ist nicht eingehalten. Es besteht jedoch keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung. Das Ergebnis der Bewertung erfordert dennoch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Gefährdung.
3. Der Bewertungsmaßstab ist eingehalten. Das Ergebnis der Bewertung erfordert keine Maßnahmen.
Unabhängig von den Bewertungsergebnissen ist stets eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit anzustreben.
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
Die Ergebnisse der Bewertungen bilden die Basis für das Festlegen der erforderlichen konkreten Maßnahmen. Dabei sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 4 ArbSchG so festzulegen, dass vorhandene Gefährdungen für das Leben sowie für die physische oder die psychische Gesundheit der Versicherten vermieden werden. Verbleibende Gefährdungen sind möglichst gering zu halten.
Substitution und Gefahrenbeseitigung bzw. -vermeidung an der Quelle haben stets Vorrang vor technischen Lösungen, organisatorischen Regelungen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Entsprechend ist beim Festlegen von Maßnahmen die folgende Maßnahmenhierarchie zu berücksichtigen:
1. Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden, an den Quellen zu beseitigen oder zu reduzieren.
2. Ist dies nicht möglich, sind die Gefährdungen durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
3. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, sind die Gefährdungen durch organisatorische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
4. Sind organisatorische Maßnahmen nicht möglich, sind die Gefährdungen durch persönliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder zu reduzieren (z. B. durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung).
Die vorgenannten Maßnahmen sind ggf. durch eine entsprechende Qualifikation der betroffenen Versicherten zu ergänzen. Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Organisation und Personenbezug aufeinander abgestimmt und sachgerecht verknüpft sind.
Dringlichkeit, zeitliche und praktische Durchführbarkeit sowie Akzeptanz bei den Versicherten sollten in die Überlegungen miteinbezogen werden. Eine Abstimmung bei der Festlegung von Maßnahmen ist bedarfsweise erforderlich, wenn zum Beispiel
- Versicherte mehrerer Unternehmen zeitgleich oder nacheinander in derselben Arbeitsumgebung tätig sind,
- Versicherte mehrerer Unternehmen Arbeitsmittel gemeinsam nutzen oder
- durch Teams oder Arbeitsschichten eines Unternehmens Gefährdungen entstehen.
Nach Möglichkeit sind zur Festlegung von Maßnahmen Alternativen aufzuzeigen, um betriebsbezogene und der konkreten Gefährdung an- gemessene Entscheidungen zu ermöglichen und die Akzeptanz bei den Beschäftigten zu erhöhen.
- Durchführen der Maßnahmen Anhand der Bewertungsergebnisse ist die Durchführung aller Maßnahmen zu priorisieren. Oberste Priorität bei der Umsetzung haben die Maßnahmen, bei denen die Gefährdungen mit den höchsten Eintrittswahrscheinlichkeiten und den höchsten Schadensausmaßen (höchstes Risiko) beseitigt werden. Für die Durchführung der Maßnahmen sind Verantwortliche zu bestimmen und Fristen festzulegen. Es ist dafür zu sorgen, dass die durch die Umsetzung der Maßnahmen erreichten Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufrechterhalten werden.
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Die Umsetzung und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen sind zu überprüfen. Die Prüfung kann zum Beispiel durch Beobachten, Messen oder Befragen erfolgen. Dabei ist festzustellen, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt wurden und dazu geführt haben, die Gefährdungen zu beseitigen bzw. hinreichend zu reduzieren. Es ist auch festzustellen, ob durch die Umsetzung der Maßnahmen neue Gefährdungen entstanden sind. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Zu einem systematischen Arbeitsschutzhandeln gehört es, die Gefährdungsbeurteilung auch ohne besonderen Anlass als Prozess aufrecht zu erhalten und im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung weiterzuentwickeln.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung geben zum einen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie weitere fachkundige Personen. Zum anderen kann zur Beratung der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, wie z. B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten oder Online-Hilfen.
Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen
Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen.
Siehe auch §3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere Hinweis enthält die Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".
§ 3 (2)
Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung können zum Beispiel sein:
- Änderung der Vorschriften
- Änderung des Standes der Technik oder der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis
- Hinweise auf nicht erkannte Gefährdungen
- Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen
- Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
- Auswahl, Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel oder neuer Dienstleistungen
- Einführung von neuen Arbeitsstoffen
- Einführung oder wesentliche Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen
- Fehlzeiten mit Bezug zu Arbeitsorganisation oder Arbeitsverfahren
- Änderungen der Mitarbeiterstruktur
- Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder Berufskrankheiten
- Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen
§ 3 (3)
Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie trägt zu einer kontinuierlichen Verbesserung für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bei und ist eine wichtige Grundlage für zu treffende Maß- nahmen. Außerdem gibt sie insbesondere darüber Auskunft wie die Gefährdungssituation eingeschätzt wurde, welche Maßnahmen getroffen wurden, und ob und mit welchem Ergebnis ihre Wirksamkeit überprüft wurde.
Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine Form vorgeschrieben. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann in Papierform, elektronisch oder auch in einer Kombination von beiden Formen erfolgen. Dabei sollte auf Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit geachtet werden, um die Anwendung und das Fortschreiben zu erleichtern. Die betriebliche Realität sollte abgebildet sein, so dass erkennbar wird, welche Bereiche und Tätigkeiten berücksichtigt wurden.
Die Dokumentation kann auch mitgeltende Unterlagen beinhalten, auf die verwiesen wird, z. B. Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise, Betriebsanweisungen, aber auch Fotos, Videos oder Audioaufzeichnungen. Mitgeltende Dokumente dienen der Vervollständigung der Dokumentation.
Mindestens zu dokumentieren sind
- die Bewertung der Gefährdungen,
- welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen festgelegt wurden,
- welche Maßnahmen durchgeführt wurden und das Ergebnis der jeweiligen Überprüfung auf Wirksamkeit sowie
- das Datum der Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Die Anforderungen an eine Dokumentation können darüber hinausgehen, wenn weitere staatliche Regelungen zu berücksichtigen sind.
Der Zugriff auf die Dokumentation muss insbesondere für die verantwortlichen Personen immer und ohne Weiteres möglich sein.
§ 3 (4)
Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
§ 3 (5)
Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz sind beispielsweise Freiwillige Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz oder Wasser- und Bergrettungsdienste. Bei solchen Unternehmen entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1.
Die pauschale Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in diesen Unternehmen kann jedoch in der Praxis, insbesondere bei Einsätzen, zu Konfliktsituationen führen. Abweichungen, die sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, sind daher möglich. Unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks müssen für diese Abweichungen jedoch betriebsartenspezifische Regelungen getroffen werden.