DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
C. Erste Hilfe
Für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII, z. B. Kindergartenkinder, Studierende, Schüler und Schülerinnen treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ggf. besondere Regelungen zur Ersten Hilfe.
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 24 (1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Mittel zur Ersten Hilfe, Rettungsgeräte, Transportmittel und Erste-Hilfe-Räume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Eigenschutz der helfenden Personen, wie z. B. persönliche Schutzausrüstungen, vorzusehen.
Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelferinnen und Ersthelfer, Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.
Als Ersthelferin oder Ersthelfer können grundsätzlich alle geeigneten Personen, auch Menschen mit Behinderung, ausgebildet und benannt werden. Dabei sind die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte zu berücksichtigen. Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.
Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z. B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens, insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.
§ 24 (2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z. B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen oder akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung bei einem Arzt oder bei einer Ärztin ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass die Versicherten in solchen Notfällen die Arbeit mindestens solange unterbrechen können, bis Erste Hilfe geleistet ist.
§ 24 (3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.
Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der möglichen Gehfähigkeit der verletzten Person sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt oder eine Ärztin herbeizuführen.
Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.
Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.
Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob die verletzte Person neben dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.
Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer oder Ersthelferinnen, Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, eine verletzte Person z. B. mit Krankentragen, Schleifkorbtragen oder ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.
§ 24 (4)
Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
- einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
- bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
- bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat
Die Anschriften der Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen sowie der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der DGUV mit. Die Anschriften können über die Datenbank „Diva-Online“ der DGUV unter dguv.de/diva-online/ abgerufen werden.
Bei schweren Verletzungen kommt im Regelfall der Rettungsdienst am Unfallort zum Einsatz, gegebenenfalls mit Notarzt oder Notärztin, der bzw. die auch die Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst.
Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist die verletzte Person möglichst dem nächstgelegenen Facharzt oder der nächstgelegenen Fachärztin vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt oder der Durchgangsärztin ist in diesem Fall nicht erforderlich.
§ 24 (5)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe- Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
Erforderlichenfalls sind die Hinweise in geeigneter barrierefreier Form zugänglich zu machen.
Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere die DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin.
§ 24 (6)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Die lückenlose Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistungen liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.
Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.
Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:
- Name der verletzten bzw. erkrankten Person
- Ort, Datum und Uhrzeit sowie Hergang des Unfalles bzw. der Erkrankung
- Art und Umfang der Verletzung oder Erkrankung
- Namen der Zeugen oder Zeuginnen
- Datum und Uhrzeit sowie Art und Weise der Erste-Hilfe-Leistung
- Name der Person, die Erste Hilfe geleistet hat
Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.
Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann die DGUV Information 204-021 „Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)“ oder eine geeignete elektronische Form verwendet werden.
Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch technische Maßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen oder organisatorische Maßnahmen, wie z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.
§ 24 (7)
Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu § 4 Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 wird verwiesen.