DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 22 (1)
Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
Sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs können beispielsweise sein:
- Stromausfälle
- Angriffe auf IT-Strukturen
- Havarien
- Unwetterkatastrophen
- Anschläge oder Überfälle
- Amokfälle
Analog zu § 10 ArbSchG sind entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Erforderliche Maßnahmen ergeben sich aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht, dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und der Gefährdungsbeurteilung, sowie aus weiteren Rechtsgebieten wie z. B. Baurecht oder Störfallrecht. Dazu kann die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans sowie einer Brandschutzordnung oder die Verpflichtung zur Bekanntmachung in geeigneter Form, z. B. durch Aushang oder Auslegen, gehören.
Weitere Hinweise enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" sowie die DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis", die DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung" und die DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen".
Bei der Maßnahmenfestlegung sind die Belange von Menschen mit Behinderung, Besuchern und Dritten zu berücksichtigen.
Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen können z. B. in Form eines so genannten Alarmplans zusammengefasst werden.
§ 22 (2)
Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.
Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.