DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 7 (1)
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.
Befähigung
Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z. B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht. Zu den geistigen Fähigkeiten und Eigenschaften zählen z. B. die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit, die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, das technische Verständnis, das Reaktionsvermögen und die Ausbildungsqualifikation.
Von besonderer Bedeutung sind Unterweisungen nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, die speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
Zum Beispiel dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Bewusstseins für Sicherheit und Gesundheit oder mangelnder Erfahrung nicht er- kennen oder abwehren können, nicht betraut werden. Bestandteil der Qualifizierungsanforderungen sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Versicherten in die Lage versetzen, sich entsprechend dem Schutzkonzept für ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitsaufgabe unter den vorhersehbaren Bedingungen zu verhalten. Für bestimmte Tätigkeiten sind Qualifizierungsanforderungen festgelegt und konkretisiert, beispielsweise in staatlichen Vorschriften oder im DGUV Regelwerk.
Ermittlung der Befähigung
Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung und gegebenenfalls vorliegende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Versicherten sowie Anderer vermieden werden.
Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei im Einzelfall begründeten Zweifeln kann die Einschätzung der Befähigung von Versicherten durch ärztliche Beurteilungen unterstützt werden. Sollen im Rahmen einer solchen Beurteilung auch medizinische oder klinische Untersuchungen von Versicherten erfolgen, so ist dies nur dann zulässig, wenn zum einen eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist (z. B. durch spezielle Rechtsvorschriften oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis) und zum anderen weitere Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie die Einwilligung der Betroffenen).
Eine Duldungspflicht der Versicherten für solche Untersuchungen besteht aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Achtung und des Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen sowie seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht (Art. 2 Grundgesetz). Weitere Informationen enthält die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“.
Zeitpunkt der Ermittlung
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Befähigung trifft den Unternehmer zunächst bei der erstmaligen Übertragung von Aufgaben. Er kann z. B. im Rahmen der Einstellungsgespräche, durch gesetzlich vorgesehene Eignungsuntersuchungen oder im Rahmen der Einarbeitung feststellen, ob Versicherte über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die nötige Zuverlässigkeit besitzen.
Ergeben sich nach der Aufgabenübertragung Zweifel an der Befähigung der Versicherten, so hat der Unternehmer eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Zweifel an der Befähigung können z. B. bestehen bei sicherheitswidrigem Verhalten, sich wiederholenden Arbeitsunfällen, arbeitsplatzrelevanten Krankheiten oder bei konkreten Hinweisen auf Miss- brauch von Alkohol oder Drogen. Im letzteren Fall sollten weitergehende objektivierende Untersuchungen in Betracht gezogen werden.
Die Befähigung der Versicherten muss auch bei Veränderungen in deren Aufgabenbereichen, z. B. bei der Zuweisung neuer bzw. anderer Aufgaben, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder anderer Arbeitsverfahren sowie Veränderungen der Arbeitsumgebung, berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann auch die individuelle Tagesform von Versicherten deren Befähigung beeinflussen. In diesem Fall ist zu entscheiden, ob Tätigkeiten ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere bei Menschen mit Behinderung, je nach Art und Umfang der Behinderung.
Besondere Anforderung an die Befähigung
Je größer das Gefährdungspotenzial der von Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung der Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.
Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten.
§ 7 (2)
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte nicht in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, besteht.
Für das Aussprechen von Beschäftigungsverboten durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte nicht in der Lage sind, Arbeiten gefahrlos auszuführen. Hierfür reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Beurteilung des Unternehmers oder der Vorgesetzten aus.
Kommen der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter oder eine Versicherte mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der oder die Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der oder die Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der oder die Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten oder die Versicherte ein sicherer Heimweg organisiert wird.