DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 6 (1)
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Selbstständige Einzelunternehmer im Sinne des § 6 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte). Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder Solo-Selbstständige werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können. Wenn nur Solo-Selbstständige an einem Arbeitsplatz tätig sind, liegt keine Verpflichtung der Unternehmer zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit von Beschäftigten vor.
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen bereits vor Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeiten entsprechende Informationen austauschen müssen, um auf dieser Grundlage bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken sowie die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen und durchführen zu können. Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten erforderlichen Maßnahmen anwenden.
Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.
Abstimmung von Arbeiten
Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Die abstimmende Person erhält im Vorfeld der gemeinsamen Arbeiten von allen beteiligten Unternehmen die erforderlichen Informationen. Sie steuert die Ermittlung und Beurteilung der gegenseitigen Gefährdungen und legt in Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen darauf aufbauend die erforderlichen Maßnahmen fest. Diese Person kann auch aus den beteiligten Unternehmen stammen.
Besondere Gefahr bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder selbst- ständiger Einzelunternehmer
Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können.
Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z. B. sein:
- Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen (Absturzgefahr), z. B. an Aufzugschächten
- Aufnehmen und Absetzen von Lasten neben Gerüsten mit Hilfe eines Kranes (Gefahr des Verhängens)
- Reparatur- oder Montagearbeiten mit feuergefährlichen Arbeiten (z. B. Schweißarbeiten) in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung
- Arbeiten übereinander ohne Schutzdach (Gefahr durch herabfallende oder abgeworfene Gegenstände)
- Arbeiten bei gleichzeitigem LKW-Verkehr (Gefahr des Überfahrens bei engen Verhältnissen und schlechter Sicht)
Weisungsbefugnis
Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung der Arbeiten bestimmte Person mit Weisungsbefugnis aus- zustatten. Diese Befugnis betrifft nur Anweisungen zur Abwehr der besonderen Gefahren sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.
§ 6 (2)
Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.
Anweisung ist die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten.