DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Diese Bestimmung ergänzt die Pflichten des Unternehmers nach § 9 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ um entsprechende Pflichten der Versicherten.
Was „gefährliche Stellen“ sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften. Gefährliche Stellen werden vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung identifiziert.
Gefährliche Stellen sind z. B.:
- Bereiche unter schwebenden Lasten, z. B. beim Krantransport,
- Fahr- und Schwenkbereiche von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, wie Hubarbeitsbühnen oder Bagger
- unübersichtliche Verkehrs- und Transportbereiche,
- Chemievorbereitungsräume und Maschinenwerkstätten in den Schulen.
Die Versicherten haben festgelegte Zutritts- und Aufenthaltsverbote und entsprechende Kennzeichnungen zu befolgen.