DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 30 Benutzung

§ 30 (1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer oder die Benutzerin vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.

Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190) enthalten.

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

§ 30 (2)

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungs- gemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen von den Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern Versicherte vermuten, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, haben sie dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.