DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

§ 16 (1)

Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

Unmittelbare erhebliche Gefahr

Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer sein kann. Unmittelbare erhebliche Gefahren oder Defekte bzw. Mängel können vorliegen, wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- oder Arbeitsmittel sicherheitstechnisch nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheits- technisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind.

Versicherte können davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht hierfür haben.

Defekte und Mängel

Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion der Schutzvorrichtung oder des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung oder das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.

§ 16 (2)

Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
    oder
  • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichten der Versicherten korrespondieren auf der Unternehmerseite mit den Vorgaben der §§ 7 und 11 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.