DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
§ 28 (1)
Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Versicherte als Ersthelfer oder Ersthelferin auszuwählen.
Unabhängig von ihrer Unterstützungspflicht sollten die ausgewählten Versicherten für die Aufgabe motiviert sein.
Die Pflicht, sich als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu stellen, kann z. B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Erkrankungen entfallen, wenn hierdurch die Erste-Hilfe-Leistung nicht sicher erfolgen kann.
Weitere Hinweise enthält die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb".
§ 28 (2)
Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Unfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.
Hinweis: Auch eine Traumatisierung durch ein Extremereignis kann einen Unfall darstellen, wenn es sich um eine einzelne, auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung handelt. Beispiele dafür sind das Miterleben von schweren Unfällen, Raubüberfälle im Handel und in Banken oder Amokläufe.