DGUV Vorschrift 2 sowie Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
Gültig ab 1. April 2025
Unter den blau hinterlegten Paragraphen der DGUV Vorschrift 2 finden Sie die erläuternden Texte der DGUV Regel 100-002 zur DGUV Vorschrift 2.
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
Vorbemerkung
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
§ 5 Bericht
§ 6 Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien
II. Übergangsbestimmungen
III. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
Anlage 2
Anlage 3
- DGUV Vorschrift 2 und Regel 100-002 “Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (Gültig ab 1. April 2025)
- DGUV Vorschrift 2 “Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (Gültig ab 1. April 2025)
- Wesentliche Änderungen der neuen DGUV Vorschrift 2
- Handlungsleitfaden
- Betriebsbegriff