DGUV Vorschrift 2 sowie Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)
Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten
I. Allgemeines (Abschnitt I)
Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.
Zu Anlage 3 – Abschnitt I:
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung. Eine sachgerechte alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt und gegebenenfalls aktualisiert wird. Anlass für eine Betreuung durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht auch, wenn der Unternehmer aus zeitlichen oder fachlichen Gründen Unterstützung benötigt.
II. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (Abschnitt II)
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
- Motivation und branchenneutrale Information Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle
- Umfang: 8 Lehreinheiten
Branchenspezifische Informationen:
- Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
- Umfang: 8 – 24 Lehreinheiten
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran hat der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.
Zu Anlage 3 – Abschnitt II:
Inhalte der Motivationsmaßnahmen bei der alternativen Betreuung sind insbesondere:
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Nutzen für den Betrieb
- Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte
- Arbeitsschutz organisieren
- Mitarbeiter führen
- Gefährdungsbeurteilung - Einführung und Anwendung
- Anlässe für die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
- Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft
Anrechnung von Vorkenntnissen
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben, deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.
Dabei werden z. B. wesentliche Punkte aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und aus den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger behandelt.
III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide erforderlich ist:
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Tätigkeit von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen),
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmplänen,
- Erforderlichkeit der Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
- grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- Erforderlichkeit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
- Gefährdungen durch Personen, die sich und andere gefährden, insbesondere durch einen Rauschzustand oder ein aggressives Verhalten,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
- Häufung gesundheitlicher Probleme,
- Auftreten posttraumatischer Belastungszustände,
- die Gefahr einer Pandemie,
- spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb.
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Zu Anlage 3, Abschnitt III – Anlassbezogene Beratungen:
Zu speziellen Fachthemen können beispielsweise im Einzelfall auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz Beratungen erbringen:
| Beispiele für spezielle Fachthemen | Beispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz |
| Spezifische Lärmminderungsmaßnahmen in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung). | Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler |
| Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter Methoden | Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz |
| Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten | Zertifizierte Disability Manager |
| Lüftungsmaßnahmen | Lüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker |
| Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der Arbeit | Chemikerinnen und Chemiker, Chemie- Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker |
| Brandschutz | Spezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen |
IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Zu Anlage 3 – Abschnitt IV:
Zum elektronischen oder schriftlichen Nachweis siehe Erläuterungen zu § 5.