Handlungsleitfaden
zur Umsetzung der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Betrieben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Mitgliedsbetriebe der BGHM haben in Abhängigkeit der Unternehmensgröße folgende Möglichkeiten der sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2:
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bis zu 20 Beschäftigte |
bis zu 50 Beschäftigte |
mehr als 20 Beschäftigte (falls Alternative Betreuung nicht gewählt) bzw. mehr als 50 Beschäftigte |
|---|---|---|
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Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeit (Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2) | Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2) | Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 bzw. BGHM-Handlungsleitfaden |
Wir wenden uns mit diesem Handlungsleitfaden an Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten, soweit sie nicht ein alternatives Betreuungsmodell nach §2 Abs. 4 der Vorschrift gewählt haben (rechte Spalte der Grafik).
1. Die Grundlagen
- Jedes Unternehmen wird nach seinem Betriebszweck (s.u.) für das gesamte Unternehmen in eine von drei Betreuungsgruppen
eingeordnet. - Die Gesamtbetreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung sowie einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen.
- Verbindlicher Ausgangspunkt der Betreuung ist die aktuell gehaltene Gefährdungsbeurteilung. Hiermit werden die branchentypischen Handlungsfelder der Betreuung abgeglichen.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil des Personalaufwandes für die Betriebsärztin bzw. für den Betriebsarzt.
2. Ermittlung der Betreuungsgruppe
Die Zuordnung der Unternehmen zu den Betreuungsgruppen I, II oder III ergibt sich aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Kode).
Ein „Betrieb“ im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Gemeint ist der Betrieb als Gesamtunternehmen und damit als die größtmögliche geschlossene Einheit („Gesamtunternehmen“). Hierbei ist für das Gesamtunternehmen nur diejenige Tarifstelle zu berücksichtigen, die dessen Betriebszweck bezeichnet. Dies ist im Regelfall diejenige, die das Produkt des Betriebes beschreibt. Die Eingruppierung erfolgt also unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes und nicht getrennt nach Tätigkeiten.
Die nachstehende Tabelle gibt für die Wirtschaftszweige der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) die Gruppenzuordnung wieder:
| Lfd. Nr. | WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5 h | Gruppe II 1,5 h | Gruppe III 0,5 h |
|---|---|---|---|---|---|
| 83 | 02.2 | Holzeinschlag | X |
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| 16.1 | Säge- Hobel- und Holzimprägnierwerke | X |
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| 334 | 19.1 | Kokerei | X |
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| 459 | 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | X |
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| 489 | 24.5 | Gießereien | x |
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| 26.53 | Herstellung von Mess-, Steuer-, Automations- und Regeltechnik a.n.g. |
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| X | |
| 28.14 | Herstellung von Armaturen a.n.g. |
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| X | |
| 28.15 | Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen |
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| X | |
| 664 | 29.1 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (auch: Herstellung vollständiger techn. Systeme für Kraftwagen) |
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| X |
| 677 | 30.1 | Schiff- und Bootsbau | X |
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| 30.3.3 | Luftfahrzeugkomponenten |
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| X | |
| 30.3.4 | Herstellung und Wartung von Turbinen für Luftfahrzeuge |
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| X | |
| 30.3.6 | Herstellung von Hubschraubern |
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| X | |
| 30.9 | Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. |
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| X | |
| 823 | 41.2 | Bau von Gebäuden | X |
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| 42.23 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau, Schwerpunkt Wartung und Instandsetzung | X |
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| 978 | 46.4 | Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern |
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| X |
| 1060 | 47.1 | Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) |
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| X |
| 1717 | 90.01 | Darstellende Kunst |
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| X |
| 1724 | 90.03 | Künstlerisches und Schriftstellerisches Schaffen |
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| X |
| Alle übrigen WZ-Kodes für Unternehmen der BGHM gemäß DGUV-Vorschrift 2 |
| X |
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Tabelle 1: Gruppenzuordnung nach WZ-Kode
Hinweis: Für Unternehmen, die dem WZ-Kode anderer Unfallversicherungsträger zugeordnet wurden, gelten die Gruppenzuordnungen dieses Unfallversicherungsträgers.
3. Ermittlung des Zeitrahmens für die Betreuung
Die Gesamtbetreuung berechnet sich als Summe der in Stunden/Jahr je Beschäftigten ermittelten Zeiten für die Grundbetreuung
und für die betriebsspezifische Betreuung.
3.1 Handlungsfelder der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung
Die Grundbetreuung beinhaltet die organisatorischen und die systemerhaltenden Merkmale des Arbeitsschutzes. Dazu gehört im Hinblick auf die Verhältnisprävention nach Anhang 3 Nr. 2 auch die Beratung des Unternehmers bei der Feststellung der Befähigung der Versicherten für die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten sowie die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Grundbetreuung erfordert Einsatzzeiten, die in der Summe für die Betreuungsgruppen mit 2,5 Stunden /Jahr je Beschäftigten für Gruppe I (davon mindestens für den Arzt: 0,5 Stunden), 1,5 Stunden /Jahr je Beschäftigten für Gruppe II (davon mindestens für den Arzt: 0,3 Stunden) und 0,5 Stunden /Jahr je Beschäftigten für Gruppe III (davon mindestens für den Arzt: 0,1 Stunden) festgelegt sind.
Die betriebsspezifische Betreuung beinhaltet branchentypische Handlungsfelder der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und der Stärkung der Gesundheitspotenziale der Beschäftigten. Hierzu bestehen ein regelmäßiger und ein anlassbezogener Betreuungsbedarf.
Regelmäßige betriebsspezifische Betreuung: Für die Betriebsärztin bzw. für den Betriebsarzt hat sich ein regelmäßiger Anteil von 0,2 Stunden /Jahr je Beschäftigten sowie für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein regelmäßiger Anteil von 0,8 Stunden /Jahr je Beschäftigten bewährt.
Anlassbezogene betriebsspezifische Betreuung: Eine anlassbezogene Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist z.B. die Beratung bei der Beschaffung von neuartigen technischen Arbeitsmitteln, während eine anlassbezogene Aufgabe der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes z.B. die Durchführung von arbeitsmedizinischen Angebots- und Wunschuntersuchungen sein kann. Anlassbezogene betriebsspezifische Betreuung und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind im jeweiligen Einzelfall nicht pauschal kalkulierbar. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass der anlassbezogene zeitliche Aufwand für den Betriebsarzt in der gleichen Größenordnung wie beim o.g. regelmäßigen Anteil liegen kann. Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ein Anteil von 0,1 Stunden /Jahr je Beschäftigten angenommen werden.
3.2. Gesamtbetreuung
Bei Bereitstellung des nachfolgend aufgeführten Zeitrahmens stehen im Betrieb die erforderlichen Ressourcen für die Handlungsfelder des Arbeitsschutzes zur Verfügung, soweit Regeln angewendet werden, die den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene widerspiegeln (z.B. BG-Regeln).
| Betriebszweck | z.B. Holzeinschlag und Gießerei | z.B. Tischlereien und Maschinenbau | z.B. Großhandel und Kfz-Hersteller |
|---|---|---|---|
| Zeitrahmen Betriebsärztin/Betriebsarzt (Std./Jahr/je Beschäftigten) | Betreuungsgruppe I | Betreuungsgruppe II | Betreuungsgruppe III |
| Grundbetreuung | 0,5 | 0,3 | 0,1 |
| Betriebsspezifisch regelmäßig | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Betriebsspezifisch anlassbezogen | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Gesamtbetreuung | 0,9 | 0,7 | 0,5 |
| Zeitrahmen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr/je Beschäftigten) | Betreuungsgruppe I | Betreuungsgruppe II | Betreuungsgruppe III |
| Grundbetreuung | 2,0 | 1,2 | 0,4 |
| Betriebsspezifisch regelmäßig | 0,8 | 0,8 | 0,8 |
| Betriebsspezifisch anlassbezogen | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
| Gesamtbetreuung | 2,9 | 2,1 | 1,3 |
Tabelle 2: Gesamtbetreuung
4. Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die betriebliche Betreuung
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit erbringen ihre Dienstleistung grundsätzlich in Präsenz, können aber ihre Leistungen auch bis zu einem Drittel unter Einbindung von IKT erbringen, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die jeweils notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung von digitalen IKT vorliegen.
5. Hinweise zur Bestellung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Hinsichtlich der DGUV Vorschrift 2 verfügen Betriebsräte über umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei wesentlichen Fragen, z.B. bei der Festlegung von Betreuungsleistungen sowie bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Sie können zudem über die Beauftragung mitbestimmen, ob beispielsweise die Stellen intern oder extern besetzt werden.
6. Rolle der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fortentwicklung eines zeitgemäßen Verständnisses von Arbeitsschutz verlangt auch eine Neuinterpretation der Rollen und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit. Wesentlich dafür ist ein ganzheitliches Verständnis von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, das Schutz- und Förderziele gleichermaßen umfasst.
Dabei hat die Prävention sowohl bei den Arbeitsbedingungen als auch beim Verhalten der Beschäftigten anzusetzen.
Die strukturierte Zusammenarbeit von Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist deshalb unabdingbar. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit Führungskräften, Betriebsräten und Sicherheitsbeauftragten, z.B. im ASA.
7. Delegation
Die Übertragung einzelner geeigneter Aufgaben im Wege der Delegation durch Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 3 DGUV Vorschrift 2 auf hierfür qualifiziertes Personal bzw. andere Ärztinnen und Ärzte ist möglich. Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Delegation des Ausschusses für Arbeitsmedizin beschreibt unter Berücksichtigung berufsrechtlicher
Vorgaben Möglichkeiten und Grenzen der Delegation betriebsärztlicher Leistungen.
8. Ausnahmen zur Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
Ausnahmen zur Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sind im Einzelfall wie alle Ausnahmen zu DGUV Vorschriften gemäß § 14 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung und eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde beizufügen.
Ihre Aufsichtsperson steht Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Stand: 2. April 2025 in der Fassung vom November 2024

