DGUV Vorschrift 2 sowie Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die gemäß Abschnitt II für die Betriebe geltenden Einsatzzeiten.

Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gemäß Abschnitt III ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Der Unternehmer hat sich durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen; die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu informieren. Beteiligungsrechte der Beschäftigten und der gewählten Mitbestimmungsorgane gemäß Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Bei Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gilt der zulässige Höchstanteil jeweils für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

Zu Anlage 2 – Abschnitt I :

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 ASiG.

Zur elektronischen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Aufgabenaufteilung siehe Erläuterungen zu § 5.

Zur Grundbetreuung gehören insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), Begehungen, die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Schaffung einer geeigneten Organisation für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie weitere Aufgabenfelder, die in Abschnitt II festgelegt sind. Die Höhe der Einsatzzeiten ist vorgegeben. Die Berechnung wird unter Abschnitt II erläutert.

In der betriebsspezifischen Betreuung soll den besonderen Betriebsverhältnissen Rechnung getragen werden. Die zu erbringenden Betreuungsleistungen sind spezifisch für den jeweiligen Betrieb und gehen über die Grundbetreuung hinaus. Der Umfang der Betreuungszeiten in der betriebsspezifischen Betreuung ist nicht vorgegeben, sondern vom Unternehmer zu ermitteln (siehe Abschnitt III).

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf; beide Betreuungsarten sind aufeinander abzustimmen.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten bzw. die Beratung des Unternehmers und weiterer Führungskräfte gehört ebenso wie die Arbeitsplatzbegehungen zur Ermittlung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Grundbetreuung. Ergeben sich aus der Durchführung und Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte, die auf Arbeitsschutzmängel hinweisen, gehört die Beratung des Arbeitgebers zu geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen ebenso zur Grundbetreuung wie die Teilnahme der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes am Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 ASiG. Der Bedarf an arbeitsmedizinischer Vorsorge ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Grundlage hierfür ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der diesbezügliche individuelle Aufwand für die Aufklärung, Beratung und gegebenenfalls Untersuchung der Beschäftigten gehört zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.

In der Grundbetreuung kann die Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien unter anderem folgende Leistungen umfassen:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Erstbegehung
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken an betrieblichen Besprechungen (falls eine persönliche Präsenz nicht erforderlich ist) 

Die betriebliche Interessenvertretung wirkt bei der Festlegung der Betreuungsaufgaben mit. Die Regelungen zu Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten ergeben sich insbesondere aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen.

Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können beispielsweise auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen:

Beispiele für spezielle FachthemenBeispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz
Spezifische Lärmminderungsmaßnah-men in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung).Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler
Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter MethodenArbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz
Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von BeschäftigtenZertifizierte Disability Manager
LüftungsmaßnahmenLüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker
Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der ArbeitChemikerinnen und Chemiker, Chemie-Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker
BrandschutzSpezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen

 

II. Grundbetreuung (Abschnitt II)

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt IV zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr erforderlich:

 Gruppe IGruppe IIGruppe III
Einsatzzeit (Stunden / Jahr pro Beschäftigtem)2,51,50,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:

  1. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
    1. Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
    2. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    3. Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
    4. Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
    1. Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung
    2. Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
    1. Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
    2. Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
    3. Information und Aufklärung
    4. Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
    1. Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen
    2. Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung
    3. Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    4. Kommunikation und Information sichern
    5. Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
    6. Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
  5. Untersuchung nach Ereignissen
    1. Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
    2. Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
    3. Verbesserungsvorschläge
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
    1. Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    2. Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
    3. Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
    4. Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    5. Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
    1. Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
    2. Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
    3. Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
    4. Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
  8. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen
    1. Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
    2. Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
    3. Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
    4. Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversamm-lungen
  9. Selbstorganisation
    1. Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
    2. Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
    3. Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

Zu Anlage 2 – Abschnitt II: Grundbetreuung

In der DGUV Vorschrift 2 wird für die Grundbetreuung eine einheitliche Zuordnung der numerischen WZ-Kodes (WZ-Schlüssel, siehe Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) zu drei Betreuungsgruppen vorgenommen. Die Zuordnung eines Betriebes zum jeweiligen WZ-Kode richtet sich nach dem eigentlichen Betriebszweck. Mit „Betriebszweck“ ist das Kerngeschäft des Betriebs gemeint. Ein WZ-Kode kann mehrere Betriebszwecke beinhalten.

Der eigentliche Betriebszweck eines Herstellers von Kraftwagen ist die Herstellung von Kraftwagen, auch wenn dieser Hersteller von Kraftwagen über einen nicht unerheblichen Verwaltungsbereich oder eine große Gießerei verfügt. Er ist dem WZ Kode 29.1 zuzuordnen.

Beispiel zur Zusammensetzung eines WZ-Kodes: Der WZ-Kode 45.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen fasst folgende Betriebszwecke zusammen: Lackieren von Kraftwagen, Autowaschanlagen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen oder weniger (ohne Lackierung und Autowäsche), Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (ohne Lackierung und Autowäsche).

Der Personalaufwand für die Grundbetreuung ist ausgehend von der Zuordnung der Betriebsarten zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) und der Zahl der Beschäftigten zu ermitteln. Durch die Multiplikation eines der Betreuungsgruppe zugeordneten Faktors (zum Beispiel 1,5 für Betreuungsgruppe II) mit der Zahl der Beschäftigten ist die Einsatzzeit in Stunden für die Grundbetreuung zu ermitteln.
Die konkrete Aufteilung der ermittelten Einsatzzeit zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Sache des Unternehmers und richtet sich nach den jeweils erforderlichen konkreten Leistungsbeiträgen in den einzelnen Aufgabenfeldern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch die Betriebsärztin (oder der Betriebsarzt) mit einem Mindestanteil von jeweils 20 Prozent eingerechnet werden müssen.

Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung sind in Anlage 2 Abschnitt II festgelegt und werden im Folgenden beschrieben. Sie umfassen das Schaffen einer geeigneten Organisation für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und weitere Aufgabenfelder. Die Inhalte der Grundbetreuung beziehen sich auf die für den jeweiligen Betriebszweck typischen Tätigkeiten. Darüberhinausgehende Betreuungsinhalte sind Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung. Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben:

Diese Regel listet im Folgenden zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt II mögliche Aufgaben von Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG anfallen können.

Nicht alle Aufgabenfelder und Aufgaben müssen in jedem Jahr umgesetzt werden; beispielsweise entfällt Aufgabenfeld 5, wenn keine Ereignisse stattgefunden haben. Welche Aufgaben in welchem Umfang wahrzunehmen sind, ergibt sich aus der Erforderlichkeit ihrer Umsetzung im Betrieb.

  1. Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
    • Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
      • Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
      • Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
      • Regelungen zur Durchführung entwickeln
      • Konzept zur Implementierung einer kontinuierlichen Verbesserung entwickeln
    • Unterstützung der Führungskräfte
      • Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
      • Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
      • Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
      • Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
  2. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    • Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
    • Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen,
    • Arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers
    • Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
    • Bei der Wirksamkeitskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
    • Bei der Dokumentation im Sinne von § 3 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 entsprechend § 6 ArbSchG unterstützen
  3. Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
    • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
    • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z.B. im Rahmen des Jahresberichts)
    • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen (die Durchführung des jeweiligen Schwerpunktprogramms erfolgt innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung)
  4. Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
    • Neue Erkenntnisse resultierend aus den weiteren Aufgaben der Grundbetreuung berücksichtigen

  1. Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung
    • Erforderliche Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation und weiteres. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
      • In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
      • Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen, gegebenenfalls weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz hinzuziehen
      • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit sowie Pausengestaltung überprüfen
      • Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
      • Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
    • Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken, dass die Anforderungen nach § 4 ArbSchG erfüllt werden
      • Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
      • Organisatorische Maßnahmen
      • Hygienemaßnahmen
      • Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
      • Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Erhaltung der Gesundheit)
      • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung
    • Wirksamkeitskontrolle durchführen
      • Durchführung überprüfen
      • Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
      • Auf neue Gefährdungen überprüfen
  2. Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen
    • Insbesondere bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
      • vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
        • Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
        • Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern und weiteres
        • Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen Bereitstellung erforderlicher PSA
        • Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
        • Gegebenenfalls Ableitung ergänzender Maßnahmen
    • auf Änderungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise)
    • zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
    • prüfen, ob zur Bearbeitung der vorgenannten Aufgaben die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ausreichen oder ob die Veränderungen so grundlegend sind, dass eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist

  1. Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
    Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
    • dem Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
    • der Erstellung von Betriebsanweisungen
    • der Entwicklung von Verhaltensregeln
    • der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  2. Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
    Insbesondere
    • auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
    • auf die Benutzung der PSA hinwirken
  3. Information und Aufklärung
    Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
    • Unfall- und Gesundheitsgefahren
    • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
    • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
  4. Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

  1. Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen
    Unterstützen insbesondere bei
    • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
    • Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
    • Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelferinnen und Ersthelfer, etc.)
    • Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 6 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen und Ähnliches)
    • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
    • für Investitions- und Planungsprozesse
    • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
    • für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
    • für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
    • für Instandhaltung (zum Beispiel Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
    • für Einstellung neuer Beschäftigter, Umsetzung von Beschäftigten, Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen
  2. Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung
    Unterstützen insbesondere bei
    • Entwicklung einer betrieblichen Strategie zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
    • Förderung sicherheits- und gesundheitsgerechten Führens
    • Berücksichtigung der Belange von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei strategischen und operativen Entscheidungen
  3. Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
    • erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    • Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
      • Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
      • Mitwirken bei der Schulung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
    • Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG)
  4. Kommunikation und Information sichern
    Insbesondere unterstützen beim
    • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
    • Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
  5. Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
    • Unterstützen, um Prozesse zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu organisieren, insbesondere bei
    • Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
    • Notfallmanagement, Störfallorganisation
  6. Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
    Unterstützen, um Prozesse zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu organisieren, insbesondere bei
    • Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
    • Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
    • Umgang mit externen Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Auflagenmanagement)
    • Unfallmeldewesen
    • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV
    • Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
    • Durchführung von Maßnahmen
    • Bewertung von Stand und Entwicklung
    • Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen

  1. Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
    • meldepflichtige Unfälle, speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
    • nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden
    • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
    • Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
    • Wegeunfälle
  2. Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
  3. Verbesserungsvorschläge
    Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur
    • Vermeidung der Wiederholung von Unfällen oder Erkrankungen und anderer Ereignisse
    • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
    • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

  1. Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    Beobachtung und Auswertung (siehe § 4 Absatz 3 ArbSchG)
    • von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
    • der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bezüglich
      • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
      • Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung
  2. Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
  3. Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
  4. Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  5. Beratung zum Bedarf und Umfang an betriebsspezifischer Betreuung

  1. Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen Insbesondere bei
    • Erfüllung spezieller Forderungen (zum Beispiel Explosionsschutz-Dokument)
    • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
    • Prüfung von Geräten nach BetrSichV
    • Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
    • Unterweisung
    • Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
    • Freigabe von Anlagen und weiteres für spezielle Tätigkeiten
    • Übertragung von Aufgaben
    • Kontrollen für Alleinarbeit
  2. Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
  3. Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
  4. Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

  1. Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
  2. Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
    Insbesondere zu Themen wie
    • Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
    • Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
    • Analysen der Verankerung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
    • Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
    • Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
  3. Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 ASiG, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
    • Sofern der Betrieb aus vorherigen Begehungen bekannt ist, kann der Unternehmer zulassen, dass die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss per Video- oder Telefonzuschaltung erfolgt.
  4. Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen

  1. Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
  2. Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
  3. Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III)

Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung erforderlich sind und welcher Personalaufwand dafür benötigt wird. Dabei hat er sich von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Der Unternehmer hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistungen mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuführen, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) dafür nicht ausreichen oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind.

Der Unternehmer hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die unten aufgeführten Aufgabenfelder zu berücksichtigen. Er hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstech-nische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, zu prüfen.

Die Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung sind:

1 Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
1.1 Gefährliche Arbeiten; Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen
1.2 Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gefährdungen
1.3 Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz
1.4 Besondere Tätigkeiten
1.5 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.6 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit
1.7 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung neuer Stoffe bzw. Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

5 Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen
5.1 Abstimmungsbedarf bei Einführung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements
5.2 Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Zu Anlage 2 – Abschnitt III:
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Die zusätzlich zur Grundbetreuung zu erbringende betriebsspezifische Betreuung stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Spezifische betriebliche Verhältnisse, die temporär oder dauerhaft einen gegenüber der Grundbetreuung erhöhten Unterstützungs- und Beratungsaufwand nach sich ziehen, werden im betriebsspezifischen Teil der Betreuung bearbeitet. Statt der Vorgabe fester Einsatzzeiten (Grundbetreuung) richtet sich der Betreuungsbedarf durchgängig nach den vorliegenden Arbeitsbedingungen, Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Personalressourcen, spezifischen organisatorischen Anforderungen und weiteren Faktoren. Umfang und Leistungen dieses Teils der Betreuung verändern sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Der Betreuungsumfang kann sich sowohl auf für den jeweiligen Betriebszweck typische als auch untypische Gefährdungen erstrecken.
Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
ergeben sich

a) wenn Gefährdungen für den jeweiligen Betriebszweck typisch sind, aber Gefährdungspotenziale vorliegen, die aufgrund betriebsspezifischer Besonderheiten einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, der über die Grundbetreuung hinausgeht. In diesem Fall ist die Einsatzzeit der Grundbetreuung nicht ausreichend;

b) bei Tätigkeiten und Arbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen (siehe Aufgabenfeld 1 der betriebsspezifischen Betreuung), wenn sie für den jeweiligen Betriebszweck untypisch sind.
 

Anhand der Checkliste zur Leistungsermittlung soll regelmäßig geprüft werden, ob eine betriebsspezifische Betreuung insbesondere hinsichtlich der unten genannten besonderen Gefährdungen (Aufgabenfeld 1) erforderlich ist.

Kriterien zur Feststellung der Erforderlichkeit einer betriebsspezifischen Betreuung bei für den Betriebszweck typischen Tätigkeiten

Folgende Kriterien können Aufschluss darüber geben, ob eine betriebsspezifische Betreuung auch bei für den jeweiligen Betriebszweck typischen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen erforderlich ist. 

Betreuungsanlässe können dabei die im Aufgabenfeld 1 genannten Anlässe für eine betriebsspezifische Betreuung sein oder die Notwendigkeit der Fortführung der Aufgaben der Grundbetreuung, wenn es der betriebsspezifische Kontext erforderlich macht. In diesem Fall ist die Einsatzzeit der Grundbetreuung aufgrund der groben Kategorisierung der WZ-Kodes nicht ausreichend und muss über die betriebsspezifische Betreuung ergänzt werden.
Kriterien sind insbesondere:

  • Komplexität der Beurteilung der Arbeitsbedingungen aufgrund betrieblicher Erfordernisse
  • Umfang und Komplexität der für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlichen Maßnahmen
  • Vielzahl der zu beherrschenden Gefahrenquellen
  • Zeitliche Häufigkeit der Exposition aufgrund betrieblicher Besonderheiten
  • betriebliche Besonderheiten allgemein, zum Beispiel unübersichtliches Werksgelände, Betriebe in Altbauten
  • hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe; Branchendurchschnitt, zum Beispiel über die Gesundheitsreporte der Krankenkassen)
  • Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Hoher Anteil von älteren Beschäftigten: zum Beispiel Anpassung der Arbeitsbedingungen an älter werdende Belegschaften; Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften

Betreuungszeiten für regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt III werden für Betriebe der drei Betreuungsgruppen folgende Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr empfohlen.

Betriebszweckz.B. Holzeinschlag und Gießereiz.B. Tischlereien und Maschinenbauz.B. Großhandel und Kfz-Hersteller
Zeitrahmen Betriebsärztin/Betriebsarzt (Std./Jahr/je Beschäftigten)Betreuungsgruppe IBetreuungsgruppe IIBetreuungsgruppe III
Betriebsspezifisch regelmäßig0,20,20,2
Betriebsspezifisch anlassbezogen0,20,20,2
Betriebsspezifische Betreuung0,40,40,4
Zeitrahmen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr/je Beschäftigten)Betreuungsgruppe IBetreuungsgruppe IIBetreuungsgruppe III
Betriebsspezifisch regelmäßig0,80,80,8
Betriebsspezifisch anlassbezogen0,10,10,1
Betriebsspezifische Betreuung0,90,90,9

Tabelle 2: Betriebsspezifische Betreuung

Bei Bereitstellung des vorangehend aufgeführten Zeitrahmens stehen im Betrieb die erforderlichen Ressourcen für die Handlungsfelder des Arbeitsschutzes zur Verfügung, soweit Regeln angewendet werden, die den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene widerspiegeln (z.B. BG-Regeln).

Temporäre Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung

Temporäre (zeitlich begrenzte) Betreuungsanlässe der betriebsspezifischen Betreuung sind solche, die sich durch gravierende Um- und Neubauten sowie Änderungen von Arbeitsverfahren ergeben (siehe Aufgabenfeld 2). Darüber hinaus können externe Veränderungen (siehe Aufgabenfeld 3) oder betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen (siehe Aufgabenfeld 5) Grund für eine temporäre betriebsspezifische Betreuung sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Teil der betriebsspezifischen Betreuung. In welchen Fällen diese erforderlich bzw. anzubieten ist, regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). In Abschnitt II ist erläutert, welche Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Grundbetreuung gehören, wie zum Beispiel die Beratung des Arbeitgebers zum Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Ein Verfahren zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuungsinhalte und des Personalaufwands ist im Folgenden näher erläutert.
Es beschreibt Aufgabenfelder und Anlässe für eine betriebliche Betreuung sowie mögliche Betreuungsleistungen, die ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Zudem können sich Aufgaben anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ergeben.

a) Prüfung der einzelnen Aufgabenfelder und Betreuungsanlässe
Jedem Aufgabenfeld wurden in der untenstehenden Checkliste verschiedene Betreuungsanlässe zugeordnet. Diese beschreiben mögliche Zustände in den Betrieben vor Ort. Der Unternehmer prüft, ob die möglichen Zustände in den Betrieben vor Ort zutreffen und ob hierzu ein Unterstützungsbedarf innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung besteht. Dabei hat er sich durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung (siehe Aufgabenfeld 6.5 der Grundbetreuung) beraten zu lassen.
Die Zusammenstellung der Betreuungsanlässe in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und „...“) können weitere betriebsspezifische Betreuungsanlässe ergänzt werden.
Nur wenn einzelne Betreuungsanlässe aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.
Treten betriebsspezifische Betreuungsanlässe dauerhaft oder wiederholt auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

b) Beschreibung der Betreuungsleistungen
Der Unternehmer soll die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung, bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen, inhaltlich beschreiben. Die Beschreibung der Betreuungsleistungen soll jeweils getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz festgelegt werden. Mögliche Betreuungsleistungen werden unter den jeweiligen Tabellen beispielhaft aufgeführt.
 

c) Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Anschließend kann anhand der erforderlichen Betreuungsleistungen der Personalaufwand abgeschätzt werden. Der Personalaufwand ist jeweils
getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie gegebenenfalls für weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld in Stunden festzulegen.

Der Aufwand soll möglichst in Stunden/pro Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. Zur elektronischen oder schriftlichen Festlegung der Betreuungsleistungen siehe Erläuterungen zu § 5.

Checkliste zur Ermittlung der Betreuungsanlässe und der möglichen Betreuungsleistungen
(Hinweis: „Sifa“ steht für Fachkraft für Arbeitssicherheit, „BA“ steht für Betriebsärztin oder Betriebsarzt)

IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (Abschnitt IV)

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Lfd. Nr.WZ 2008 
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5 h
Gruppe II
1,5 h
Gruppe III
0,5 h
8302.2Holzeinschlag

X

 

 

 16.1Säge- Hobel- und Holzimprägnierwerke

X

 

 

33419.1Kokerei

X

 

 

45924.1Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

X

 

 

48924.5Gießereien

x

 

 

 26.53Herstellung von Mess-, Steuer-, Automations- und Regeltechnik a.n.g.

 

 

X

 28.14Herstellung von Armaturen a.n.g.

 

 

X

 28.15Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

 

 

X

66429.1Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (auch: Herstellung vollständiger techn. Systeme für Kraftwagen)

 

 

X

67730.1Schiff- und Bootsbau

X

 

 

 30.3.3Luftfahrzeugkomponenten

 

 

X

 30.3.4Herstellung und Wartung von Turbinen für Luftfahrzeuge

 

 

X

 30.3.6Herstellung von Hubschraubern

 

 

X

 30.9Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

 

 

X

82341.2Bau von Gebäuden

X

 

 

 42.23Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau, Schwerpunkt Wartung und Instandsetzung

X

 

 

97846.4Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

 

 

X

106047.1Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)

 

 

X

171790.01Darstellende Kunst

 

 

X

172490.03Künstlerisches und Schriftstellerisches Schaffen

 

 

X

Alle übrigen WZ-Kodes für Unternehmen der BGHM gemäß DGUV-Vorschrift 2

 

X

 

Tabelle 1: Gruppenzuordnung nach WZ-Kode

Hinweis: Für Unternehmen, die dem WZ-Kode anderer Unfallversicherungsträger zugeordnet wurden, gelten die Gruppenzuordnungen dieses Unfallversicherungsträgers.

Zu Abschnitt IV:

Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes (nicht nach Tätigkeiten in einzelnen Betriebsteilen). Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihrer jeweiligen Betreuungsgruppe und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Beispiel Hersteller von Kraftwagen

 WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro 
Jahr und MA)
Zahl der Beschäftigten
(MA)
Einsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Hersteller von Kraftwagen29.1Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren 
(auch: Herstellung vollständiger techn. Systeme für Kraftwagen)
III0,512.1006.050
     Einsatzzeit der
Grundbetreuung
BA u. Sifa:
6.050