DGUV Vorschrift 2 sowie Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.
(2) entfällt
(3) Die Verpflichtung nach § 5 Satz 3 gilt ab 1. Januar 2028, wenn in Verträgen, die zwischen dem Unternehmer und
- Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit oder
- überbetrieblichen Diensten
vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, insoweit keine oder abweichende Regelungen enthalten sind.