Erläuterungen zum Begriff „Betrieb“
(wie er in der DGUV Vorschrift 2 der BG Holz und Metall zur Anwendung kommt)
Ein „Betrieb“ im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Gemeint ist der Betrieb als Gesamtunternehmen und damit als die größtmögliche geschlossene Einheit („Gesamtunternehmen“).
Damit wird sichergestellt, dass alle Entscheidungsebenen zum Arbeitsschutz an den Arbeitsplätzen einbezogen sind, also auch und insbesondere die im Management als „oberste Leitung“ bezeichnete Ebene und darunter dann die örtliche Leitung, die Leitung eines Produktionsbereichs, die Werksleitung usw. Es gibt Aufgaben der Unternehmenspolitik, welche die oberste Leitung nicht auf die nächste Führungsebene delegieren kann, z.B. die Verabschiedung der Arbeitsschutzpolitik mit deren Merkmalen der Prozesssteuerung.
In Mischkonzernen kann es erforderlich sein, die unterschiedlichen Geschäftsfelder getrennt zu betrachten.
Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung finden ihre konkrete Ausprägung im Abgleich mit den spezifischen Gefährdungsbeurteilungen der nachgeordneten Ebenen. Mit dem abgeleiteten Handlungsbedarf sollen so die Personalressourcen der betriebsärztlichen und der sicherheitstechnischen Betreuung nach Schwerpunkten gegliedert und als abgestimmter Prozess koordiniert gesteuert werden.
Die Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung bei der Ermittlung und Aufteilung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ist - entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten von Gesamtbetriebsrat und örtlichem Betriebsrat im Hinblick auf die obengenannten Entscheidungsebenen - mit dem Ergebnis schriftlicher Vereinbarung sicherzustellen.
Stand: 2. April 2025 in der Fassung vom Dezember 2012