DGUV Vorschrift 2 sowie Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
§ 5 Bericht
Der Unternehmer muss die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig elektronisch oder schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkompetenz Auskunft geben. Zudem müssen die Berichte Nachweise über die von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit absolvierten Fortbildungen enthalten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Zu § 5:
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung werden im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 DGUV Vorschrift 2 dokumentiert. Die Berichte von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit können auch in einem gemeinsamen Dokument niedergelegt werden.
Der Bericht kann schriftlich oder elektronisch erstellt werden. Entscheidend für die elektronische Erstellung ist, dass die Erklärung fixiert wird, d. h. dass sie dauerhaft und lesbar erhalten bleibt und auch später noch verwendet beziehungsweise überprüft werden kann. Diesen Erfordernissen kann beispielsweise auch durch eine E- Mail oder ein PDF-Dokument Rechnung getragen werden. Diese Anforderungen gelten analog auch, wenn in weiteren Bestimmungen der Vorschrift von „elektronisch oder schriftlich“ gesprochen wird.
Eine Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte mit Fachkräften für Arbeitssicherheit ist erforderlich. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie auch mit anderen im Bereich der technischen Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes im Betrieb beauftragten Personen zusammen (§ 10 ASiG). Eine Abstimmung ist besonders wichtig, wenn in einer Betriebsstätte mehrere Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit von verschiedenen Unternehmern eingesetzt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn von Schulträgern und Sachkostenträgern bestellte Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit an einer Schule tätig sind.
Erfahrungsgemäß sind die in den letzten 5 Jahren durchgeführten Fortbildungen maßgeblich, damit die Beratung der Betriebe zum aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, branchenspezifischen Kompetenzen sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleistet ist. Es reicht aus, wenn Kopien entsprechender Bescheinigungen bzw. eines Fortbildungszertifikats der Landesärztekammern vorgelegt werden. Ebenso ausreichend ist für die Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit zum Beispiel die Vorlage eines VDSI- Weiterbildungsnachweises.
Fortbildungen werden zum Beispiel von Unfallversicherungsträgern, dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI), Landesärztekammern und deren Fortbildungsakademien, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), dem Bundesverband selbständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB), Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzten sowie anderen Einrichtungen oder anderen Fortbildungsträgern angeboten und bescheinigt. Es wird empfohlen, den Bericht nach § 5 dieser Vorschrift im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG (falls zutreffend) zu erörtern.
Einleitung
Dieser Bericht dient der regelmäßigen Berichterstattung gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztin- nen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
In dem Bericht werden insbesondere die im Zeitraum/Jahr 20xx durchgeführten Leistungen und Maßnahmen im Betrieb ........................................................... beschrieben und erläutert.
Art der Betreuung
(Hier einfügen nach welcher Anlage der DGUV Vorschrift 2 die Betreuung erfolgt. Sofern bei der Betreuung gemäß Anlage 2 der zeitliche Leistungsumfang im Bericht dokumentiert wird, Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung möglichst getrennt ausweisen).
Erbrachte Leistungen nach DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes
Insbesondere Aussagen und Daten zu / zur
- Beratung und Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung,
- Betriebsbegehungen,
- Überprüfungen,
- Beratungen,
- Mitwirkung an Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
- gegebenenfalls weiteren Aufgaben nach der DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit § 6 A- SiG.
Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt (dieser Berichtsteil kann auch mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt gemeinsam erstellt bzw. abgestimmt werden)
Zusammenarbeit mit weiteren Personen mit spezieller Fachkompetenz, die Leistungen im Rahmen der anlassbezogenen oder betriebsspezifischen Betreuung erbracht haben
Zusammenarbeit mit der betrieblichen Interessenvertretung
Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen nach § 11 ASiG, d. h. in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, oder an Arbeitskreisen
Betriebliche Schwerpunktaktionen / betriebliche Besonderheiten
Ausblick / geplante Maßnahmen für das Folgejahr
(Hier einfügen, welche Maßnahmen basierend auf den Ergebnissen des laufenden Jahres für das Folgejahr geplant sind.)
Nachweise über die eigenen Fortbildungen gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2
(Zum Beispiel Fortbildungspunkte, Seminare im Zeitraum, gegebenenfalls Kopie als Anlage zum Bericht anfügen.)
| Musterstadt, den yy.xx.20xx | Unterschrift |
Einleitung
Dieser Bericht dient der regelmäßigen Berichterstattung gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
In dem Bericht werden insbesondere die im Zeitraum/Jahr 20xx durchgeführten Leistungen und Maßnahmen im Betrieb ........................................................... beschrieben und erläutert.
Art der Betreuung
(Hier einfügen, nach welcher Anlage der DGUV Vorschrift 2 die Betreuung erfolgt. Sofern bei der Betreuung gemäß Anlage 2 der zeitliche Leistungsumfang im Bericht dokumentiert wird, Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung möglichst getrennt ausweisen.)
Erbrachte Leistungen nach DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
Insbesondere Aussagen und Daten zu / zur
- Beratung und Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung,
- Betriebsbegehungen,
- Überprüfungen,
- Beratungen,
- Mitwirkung an Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
- gegebenenfalls weiteren Aufgaben nach der DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit § 3 A- SiG.
Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (dieser Berichtsteil kann auch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam erstellt bzw. abgestimmt werden)
Zusammenarbeit mit weiteren Personen mit spezieller Fachkompetenz, die Leistungen im Rahmen der anlassbezogenen oder betriebsspezifischen Betreuung erbracht haben
Zusammenarbeit mit der betrieblichen Interessenvertretung
Teilnahme an Ausschusssitzungen nach §11 ASiG, d. h. in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, oder an Arbeitskreisen
Betriebliche Schwerpunktaktionen / betriebliche Besonderheiten
Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge in tabellarischer Form mit Angabe des Vorsor- geanlasses und der Vorsorgeart (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) sowie daraus resultierende Erkenntnisse, die in der Prävention berücksichtigt werden müssen.
Ausblick / geplante Maßnahmen für das Folgejahr
(Hier einfügen, welche Maßnahmen basierend auf den Ergebnissen des laufenden Jahres für das Folgejahr geplant sind.)
Nachweise über die eigenen Fortbildungen gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2
(Zum Beispiel Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer, gegebenenfalls in Kopie als Anlage zum Bericht anfügen, gegebenenfalls Erwähnung spezieller Fortbildungsveranstaltungen.)
| Musterstadt, den yy.xx.20xx | Unterschrift |