DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 10 Besichtigung des Unternehmens; Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

§ 10 (1)

Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger gehören Besichtigungen der Unternehmen durch Aufsichtspersonen. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer an diesen Besichtigungen teilnehmen oder einen geeigneten Vertreter beauftragen. Zumindest hat der Unternehmer die Aufsichtsperson bei der Besichtigung zu unterstützen. Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit eine Besichtigung stattfinden kann. Daneben haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen der Unternehmer tätig ist, das Betreten der Grundstücke zu gestatten.

Im Rahmen solcher Besichtigungen sollte auch das Beratungsangebot der Unfallversicherungsträger angenommen werden, in dem z. B. offene Fragen oder neue Entwicklungen im Arbeitsschutz angesprochen werden. Lösungen für Probleme im Arbeitsschutz können beispielsweise im Gespräch erarbeitet werden.

Das Recht zur Besichtigung durch die Aufsichtsperson sowie die Pflicht des Unternehmers
oder seines Beauftragten, an solchen Begehungen teilzunehmen, ergibt sich auch aus § 19 SGB VII.

§ 10 (2)

Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

§ 10 (3)

Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. genehmigt wurde, und bei denen Arbeitsschutzfragen berührt werden.

Dabei können Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, verweigert werden (§ 19 Absatz 3 Satz 2 SGB VII).

Die Unterstützungspflicht erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlungen beim Vorliegen von Anzeigen einer Berufskrankheit oder die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren