2. Bewertung der Schutzmaßnahmen

2.1 Bewertung der Exposition (Befunderhebung)

Nachdem alle Daten zum Zustand des Arbeitsplatzes erhoben wurden, muss nun eine Bewertung der Situation am Arbeitsplatz erfolgen.

Dazu gehört unter anderem ein Vergleich der bestimmten (gemessenen oder aus anderen Quellen abgeschätzten) Exposition mit den jeweiligen Beurteilungsmaßstäben für die vorhandenen Gefahrstoffe. 

Für die Beurteilung der Gefährdungen durch inhalative Exposition sind zu berücksichtigen:

  • Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
  • Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen
  • verbindliche Grenzwerte der EU 
  • andere Beurteilungsmaßstäbe (s. TRGS 400)

Die Beurteilung erfolgt auf der Basis der TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“.

Die Bewertung der Exposition ergibt einen Befund. Dieser kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend

Die Rahmenbedingungen bei betrieblichen Tätigkeiten können sich ändern. Messergebnisse können daher auch einer Streuung unterworfen sein. Deshalb müssen bei der Befunderhebung die Grundsätze der TRGS 402 berücksichtigt werden.

Auch wenn die Grenzwerte bei einer Messung eingehalten werden, kann wegen der zeitlichen und räumlichen Schwankungen der inhalativen Exposition allein damit der Befund „Schutzmaßnahmen ausreichend“ nicht begründet werden. Zusätzlich muss dargelegt werden, warum auch künftig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund erwartet wird. Begründungen sind zum Beispiel:

  1. Ermittlungen für den ungünstigen Fall („reasonable worst case“)
    Die Ermittlungen wurden für ungünstige Bedingungen durchgeführt, so dass im Normalfall niedrigere Belastungen zu erwarten sind.
  2. Relevante Randbedingungen sind langfristig stabil.
    Es ist sichergestellt, dass sich die relevanten Randbedingungen langfristig nur unwesentlich ändern, so dass vergleichsweise geringe Schwankungen der Exposition zu erwarten sind. Das kann zum Beispiel durch Ergebnisse von Kontrollmessungen aus früheren Jahren belegt werden. Ein höherer Automatisierungsgrad hat in der Regel auch konstantere Emissionen zur Folge. 
  3. Dauerüberwachung
    Durch Dauerüberwachung werden bei Überschreiten einer vorgegebenen Konzentration geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst (siehe TRGS 402, Anlage 2).
  4. Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle
    Durch ständige oder regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass abhängig von vorgegebenen Kriterien geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst werden.
  5. Erfahrung von vergleichbaren Arbeitsplätzen
    Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen haben gezeigt, dass langfristig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund „Schutzmaßnahmen ausreichend“ zu erwarten ist.

2.2 Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge

An der Gefährdungsbeurteilung soll laut TRGS 528 der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden und zu arbeitsmedizinischen Themen wie Eigenschaften, Bedeutung und Wirkung der einatembaren Gefahrstoffe oder zu arbeitsmedizinscher Vorsorge einschließlich Biomonitoring beraten. Das gilt insbesondere dann, wenn von einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auszugehen ist. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind von der Ärztin oder dem Arzt auszuwerten und den Arbeitgebenden mitzuteilen, sobald sich 
Anhaltspunkte ergeben, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. In diesem Fall müssen Ärztinnen und Ärzte auch Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen (siehe ArbMedVV, § 6 (4), AMR 6.4) und die Arbeitgebenden müssen die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und anpassen.

2.3 Organisatorische Maßnahmen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen sicherstellen, dass nur wirksame Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Gefahrstoffen eingesetzt werden. Bei 
der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit (Einhaltung der 
Grenzwerte) zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich von einer zur Prüfung befähigte Person auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfungen 
sind zu dokumentieren.

Die Anzahl der Beschäftigten, die Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sind, sowie die Expositionsdauer sind so weit wie möglich zu minimieren.

Belastete Bereiche sind daher regelmäßig zu reinigen.

Trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft sind generell nicht zulässig. Für die Reinigung sind geeignete Industriestaubsauger einzusetzen 
(siehe DGUV Information 209-084 „Industriestaubsauger und Entstauber“, Tabelle 3).

Die Einnahme von Nahrung und Getränken sowie das Rauchen am Arbeitsplatz sind zu vermeiden. Die Arbeitskleidung sollte nach Ende der Arbeit gewechselt werden, 
um eine Verschleppung der Gefahrstoffe zu vermeiden.