1. Ermittlung der Ausgangslage im Betrieb

Beschreibung der aktuellen Situation

Im ersten Schritt der Aufstellung des betrieblichen Schweißrauchminderungsplans muss festgestellt werden, in welchen Bereichen und an welchen Arbeitsplätzen Schweißrauchminderungsmaßnahmen notwendig sind. 

Es sollte sowohl die Situation für jeden einzelnen Schweißarbeitsplatz (Gruppierung gleicher Arbeitsplätze ist möglich) als auch die Gesamtsituation im Betrieb, einschließlich der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich (Bystander), erfasst werden.

Die sorgfältige Beschreibung der Ausgangssituation ist Voraussetzung für die sich anschließenden Schritte des Schweißrauchminderungsprogramms.

1.1 Art der schweißtechnischen Tätigkeiten

Es ist kurz zu beschreiben,

  • welche Art von Produkten 
  • mit welcher Häufigkeit geschweißt werden.

Auch die 

  • Größe der Werkstücke, 
  • Art, Lage und Länge der Schweißnähte

sollten festgehalten werden.

1.2 Beschaffenheit der Arbeitsplätze

Hier ist kurz zu beschreiben, wie der Arbeitsplatz gestaltet ist. Besonders problematische räumliche Gegebenheiten und Schweißen in ungünstiger Körperhaltung oder Zwangshaltung sind hier aufzuführen.
Kernfragen sind:

Wo finden die schweißtechnischen Arbeiten statt?

  • auf Schweißtischen
  • mitten in der Schweißhalle
  • in engen Räumen
  • in geschlossenen Kabinen
  • auf Baustellen
  • ….

In welcher Körperhaltung wird geschweißt?

Typische Körperhaltungen, die Einfluss auf die Exposition der schweißenden Person haben, sind: 

  • im Sitzen
  • im Stehen
  • in Zwangshaltung

Kann die Position des Werkstücks geändert werden? 

Eine günstigere Schweißposition erleichtert den Schweißvorgang, den Einsatz von Schutzmaßnahmen gegen Schweißrauchemissionen und hat auch aus ergonomischer Sicht Vorteile.

1.3 Eingesetzte Werkstoffe, Zusatzwerkstoffe und Prozessgase

Hier sind die Spezifikation des bearbeiteten Werkstückmaterials und der Schweißzusatzwerkstoffe sowie die Zusammensetzung des Schutzgases anzugeben. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Stand der Technik und dem schnellen Identifizieren von Substitutionsmöglichkeiten wird empfohlen, primär die Normbezeichnungen zu verwenden, nur ergänzend die Bezeichnungen der Herstellfirma.

Falls Verunreinigungen oder Beschichtungen an den Werkstücken vorhanden sind, sind diese mit aufzuführen.

1.4 Angewendete Verfahren und Parameter

Welches Schweißverfahren und welche Prozessvariante wird verwendet?

Welche Parameter sind am Schweißgerät eingestellt?

  • Schweißstromstärke/Schweißspannung
  • Drahtvorschubgeschwindigkeit
  • Schutzgasvolumenstrom

1.5 Vorhandene Schutzmaßnahmen

Welche Schutzmaßnahmen werden aktuell eingesetzt?

  • Technische Maßnahmen (Absaugung, brennerintegrierte Absaugung, raumlufttechnische Anlagen etc.)
  • Organisatorische Maßnahmen (zeitliche Trennung, Personalwechsel, …)
  • Persönliche Schutzausrüstung (Schweißhelm)

Die Beschreibung sollte möglichst detailliert sein. Betriebsparameter sollten auch mit aufgenommen werden.  Das beinhaltet zum Beispiel die Luftvolumenströme, mit 
denen die Absauganlagen oder Anlagen zur Raumlüftung betrieben werden. Für Absaugbrenner sollten Brennertyp und der Volumenstrom an der Brennerspitze sowie 
der Unterdruck am Anschlussstutzen des Schlauchpakets dokumentiert werden. 

Die Beschreibung muss auch die Maßnahmen zum Schutz anderer Beschäftigter im Gefahrenbereich beinhalten. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel raumlufttechnische Maßnahmen, Zugangsbeschränkungen für Schweißbereiche oder die zeitliche Trennung von schweißtechnischen und anderen Tätigkeiten.

1.6 Beteiligte bei Schweißtätigkeiten und im Arbeitsschutz

Welche Personen sind gegenüber Schweißrauchen exponiert? 

Dazu gehören auch Personen, die nicht am Schweißprozess beteiligt, aber dennoch exponiert sind.

Welche Personen sind verantwortlich für die Gestaltung und Ausführung des Schweißprozesses?

Das sind Schweißfachleute, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die für die Bereiche verantwortlichen 
Führungskräfte.

Wie sind die ausführenden Personen geschult, wann wurden sie wie unterwiesen?

Ist das Wissen über den richtigen Einsatz der verwendeten Techniken ausreichend vorhanden? Sind die problematischen Tätigkeitsschritte und die dazu gehörenden Schutzmaßnahmen allen Beteiligten bekannt?

1.7 Berücksichtigte Normen oder Standards 

Normen oder Standards können für einige der Punkte 1.1−1.6 Vorgaben enthalten, die es leicht machen, die Angaben einzutragen. Dennoch ist zu prüfen, ob die vorgegebenen Parameter tatsächlich auch angewendet werden.

Informationsermittlung und Expositionsbewertung

Für alle Arbeitsplätze sowie für die Gesamtsituation sind nach einer Beschreibung der Ist-Situation Daten zu Emissionen und Exposition zu bestimmen. Diese Informationen sind notwendig, um die Gefährdung beurteilen und den Bedarf an weiteren Schutzmaßnahmen bewerten zu können.

1.8 Identifikation der Emissionsquellen

In diesem Abschnitt ist die Frage zu beantworten, woher eine potenzielle Exposition gegenüber Gefahrstoffen kommen kann. Jede Schweißtätigkeit – sowohl automatisch als auch manuell − stellt eine potenzielle Emissionsquelle dar. An dieser Stelle sollen die Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen ermittelt werden.

Die unter den Abschnitten 1.1 und 1.3 bestimmten Orte und Tätigkeiten sind zu der Aussage zusammenzufassen, welche Stoffe wo und bei welcher Tätigkeit freigesetzt werden können. Die Emissionen müssen abgeschätzt werden. Eine Hilfe zur Abschätzung der Emissionen bietet die TRGS 528, Tabelle 2 „Beurteilung der Verfahren anhand von Emissionsraten. Zuordnung zu Emissionsgruppen“. Dabei sind auch die Schweißzeiten und Schweißparameter zu beachten. Die Emissionen sind bei Heftarbeiten beispielsweise geringer als die Emissionen beim Schweißen langer Schweißnähte.

Hinweis

Auch das Entleeren der Staubsammelbehälter von Schweißrauchabscheidern, der Filterwechsel oder andere Instandhaltungsarbeiten können Emissionsquellen sein.

Für diese Emissionsquellen muss dann nach Möglichkeit bestimmt werden, wie hoch die Exposition der Mitarbeitenden gegenüber den vorliegenden Gefahrstoffen ist

Hinweis

Kann eine Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen nicht ausgeschlossen werden, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 14, Absatz 3 Nr. 3 und 4 GefStoffV verpflichtet, 
ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die mit diesen Gefahrstoffen in Kontakt kommen (Dokumentationspflicht). Darin müssen Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten sein und sie müssen mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Wenn Beschäftigte aus dem Betrieb ausscheiden, müssen ihnen die betreffenden Auszüge ausgehändigt werden (Aushändigungspflicht). Wenn 
der oder die Beschäftigte einverstanden ist, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen diese Pflicht auch durch Meldung an die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV erfüllen. Die ZED bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Unterstützung bei der Aushändigungs- und Archivierungspflicht sowie bei der Organisation nachgehender arbeitsmedizinischer Vorsorge. Sie dient auch als langfristige Beweissicherung bei möglichen Berufskrankheiten mit langen Latenzzeiten, die für Erkrankungen durch die genannten Stoffgruppen typisch sind.

1.9 Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung der bestehenden Schutzmaßnahmen 

Alle Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahrstoffe müssen vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. 

Diese Prüfung umfasst zum Beispiel:

  • Arbeitsplatzmessungen (Exposition)
  • die Änderung von Verfahrensparametern mit einer messtechnischen Überprüfung der Exposition
  • den Einsatz einer Absaugung mit definierten Parametern mit einer messtechnischen Überprüfung der Exposition
  • den Einsatz von PSA nach Stand der Technik

Werden im Rahmen des Schweißrauchminderungsplans neue Maßnahmen angewendet oder vorhandene Maßnahmen geändert, muss die Wirksamkeitsprüfung erneut 
durchgeführt werden (siehe Abschnitt 7).

Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kann aktuell nur durch Arbeitsplatzmessungen überprüft werden, da bisher keine sogenannte “Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)“ für schweißtechnische Arbeiten oder andere Handlungsempfehlungen vorliegen. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend, wenn die relevanten Grenzwerte eingehalten 
sind und darüber hinaus ein entsprechender Befund nach TRGS 402 erhoben werden kann. Messungen sind nach den Vorgaben der TRGS 402 durchzuführen.