Persönliche Schutzmaßnahmen

3.10 Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung ist einzusetzen, wenn die einschlägigen Gefahrstoffgrenzwerte nicht eingehalten werden können.

Wenn trotz Einsatzes einer Schweißrauch-Erfassung an der Entstehungsstelle eine Grenzwertüberschreitung bei der schweißenden Person auftritt, darf nicht belastender Atemschutz auch dauerhaft eingesetzt werden. Für den dauerhaften Einsatz darf nur PSA ohne erhöhten Atemwiderstand eingesetzt werden. Das sind gebläseunterstützte Schweißerhelme. Partikelfiltrierende Masken bieten einen erhöhten Atemwiderstand. Sie dürfen nur als Übergangslösung eingesetzt werden, bis eine Dauerlösung umgesetzt wird. 

Für die Auswahl von geeignetem Atemschutz sind die Regelungen der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ zu beachten.