Flurförderzeuge

Foto: © Kadmy / Fotolia.com; Ein Gabelstapler lädt eine Palette in einen LKW.

Gabelstapler und Mitgängerflurförderzeuge haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch freizügige Einsatzmöglichkeiten, selbsttätige Lastaufnahme und Hubeinrichtung sind sie Transportmittel, die vielseitig eingesetzt werden können.

Die Unfallstatistik zeigt aber auch, daß eine große Anzahl von Arbeitsunfällen gerade mit diesen Geräten auftreten. Die häufigsten Unfallarten sind das Anfahren von Personen, das Herabfallen von Ladung, umstürzende Gabelstapler sowie das Herabstürzen von Personen die sich auf dem Lastaufnahmemittel befanden. Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen menschliche Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein.

Flurförderzeuge, oder in der gängigen Praxis auch Gabelstapler genannt, sind im betrieblichen Einsatz vielerorts anzutreffen. Von diesen Arbeitsmitteln geht jedoch eine besondere Gefahr aus, was das Unfallgeschehen weiterhin zeigt. Die Anforderungen zum Betreiben von solchen Arbeitsmitteln sind maßgeblich in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In der konkretisierenden Technischen Regel TRBS 2111 Teil 1 werden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln vorgeschlagen.

Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung seitens des Betreibers ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 68 und der Betriebssicherheitsverordnung. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Fristen für die Prüfungen der Arbeitsmittel festzulegen. Diese Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person gemäß Herstellerangaben durchzuführen.

Die Beschaffenheitsanforderungen (Bau- und Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachte Flurförderzeuge regelt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Harmonisierte C-Normen, wie z.B. die Normenreihe DIN EN ISO 3691 dienen als Grundlage für die Herstellung solcher Arbeitsmittel.

Generell existiert für bereits in Verkehr gebrachte Flurförderzeuge kein Bestandsschutz hinsichtlich ihrer Beschaffenheit. Notwendige Schutzmaßnahmen sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert und ggf. durch Nachrüstungen (z.B. Fahrerrückhaltesystem, Fahrerschutzdach, …) durch den Betreiber zu realisieren.

Ein besonderer Betriebszustand mit erhöhter Gefährdung ist das Betreiben von Flurförderzeugen in besonders schmalen Regalgängen. Dies wird auch als Schmalganglager bezeichnet. Maßnahmen dazu sind unter dem Webcode 1213 abrufbar.

Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss der Unternehmer dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist.

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Diese Fahrerausbildung erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss mindestens zehn Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt. Es muss ein schriftlicher Nachweis erteilt worden sein. Maßnahmen, die unterhalb des in der Durchführungsanweisung angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte "Schnellkurse" mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird.

Die Ausbildung wird durch die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist auch zu dokumentieren.

Neben einer erfolgreich absolvierten Fahrerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Fahrers vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Flurförderzeugfahrern auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.

Hinweis

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