Arbeitsschutz Kompakt Nr. 100
Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne als hochgelegener Arbeitsplatz
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Vor dem Arbeiten:
- Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.
- Eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftliche Betriebsanweisung für den Einsatz der Arbeitsbühne und des Flurförderzeugs müssen erstellt werden.
- Das Fahrpersonal des Flurförderzeugs mit Arbeitsbühne muss schriftlich beauftragt werden.
- Das Fahrpersonal und mitfahrende Personen müssen unterwiesen werden.
- Eine Sichtprüfung der Arbeitsbühne auf einwandfreien Zustand muss durchgeführt werden.
- Eine ausreichende Tragfähigkeit des Flurförderzeugs ist zu gewährleisten.
- Ausreichende Tragefähigkeit bei Frontgabelstaplern:
- Die Bodenfläche der Arbeitsbühne darf nicht größer als 1200 mm x 800 mm sein.
- Der Standplatz der mitfahrenden Person befindet sich auf Höhe der Gabelzinken.
- Eine formschlüssige Verbindung zwischen Arbeitsbühne und Lastenaufnahmemittel ist zu gewährleisten, z. B. durch Bügel, Bolzen, Haken oder einsteckbare Stangen.
- Die Umwehrung muss ordnungsgemäß geschlossen sein.
- Die Umwehrung besteht aus einem festen Geländer mit Knie- und Fußleiste (Geländer mind. 1 m hoch, Fußleiste 15 cm hoch).
- Seile oder Ketten als Umwehrungen sind nicht zulässig.
- An der Rückseite der Arbeitsbühne ist ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz anzubringen.
- Bei Arbeiten an Regalen oder Schmalgängen von Regalanlagen:
- ist die Arbeitsbühne für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung auszurüsten (Beidhand- oder Beidfuß-Schaltung).
- sind bewegliche Teile der Umzäunung durch eine Steuersperre zu sichern.
Während der Arbeit:
- Eine einwandfreie Verständigung zwischen dem Fahrpersonal und der Person auf der Arbeitsbühne muss gewährleistet sein.
- Vor dem Anheben der Arbeitsbühne müssen der Fahrbetrieb ausschaltet und Feststellbremse angezogen werden.
- Das Fahrpersonal darf das Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
- Das Fahrpersonal darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren.
Ausnahme:- Feinpositionierung,
- bodenfrei angehobene Arbeitsbühne (Bedingung: Vorhandensein eines Haltegriffs und Höchstgeschwindigkeit 16 km/h).
- Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen darf die Person auf der Arbeitsbühne sich nicht darüber hinausbeugen oder hinausgreifen.
- Die Umwehrung muss während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen ordnungsgemäß geschlossen sein.
- Im angehobenen Zustand darf die mitfahrende Person die Arbeitsbühne nicht verlassen.
- Während der Benutzung muss die Bedienperson die Arbeitsmittel auf augenfällige Mängel hin beobachten. Festgestellte Mängel sind zu beseitigen oder der Betrieb ist einzustellen.
- Das Fahrpersonal darf die Arbeitsbühne nur auf Anweisung der Person auf der Arbeitsbühne heben oder senken.
- Der Hubmast muss senkrecht stehen und darf nicht bei angehobener Arbeitsbühne geneigt werden.
- Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht durch z. B. Kisten oder Tritte erhöht werden.
Wichtige Information:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdungen von Personen durch Absturz − Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ (Link: BAuA)
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
- DGUV Information 208-031 „Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast“ (Link DGUV)
Stand: 02/2020