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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 100

Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne als hochgelegener Arbeitsplatz

Flurförderzeug mit Arbeitsbühne sowie Detailansicht Steckbolzen und Sicherungsbügel
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

  • Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung und eine schriftliche Betriebsanweisung für den Einsatz der Arbeitsbühne und des Flurförderzeugs müssen erstellt werden.
  • Das Fahrpersonal des Flurförderzeugs mit Arbeitsbühne muss schriftlich beauftragt werden.
  • Das Fahrpersonal und mitfahrende Personen müssen unterwiesen werden.
  • Eine Sichtprüfung der Arbeitsbühne auf einwandfreien Zustand muss durchgeführt werden.
  • Eine ausreichende Tragfähigkeit des Flurförderzeugs ist zu gewährleisten.
  • Ausreichende Tragefähigkeit bei Frontgabelstaplern:
    • Die Bodenfläche der Arbeitsbühne darf nicht größer als 1200 mm x 800 mm sein.
    • Der Standplatz der mitfahrenden Person befindet sich auf Höhe der Gabelzinken.
  • Eine formschlüssige Verbindung zwischen Arbeitsbühne und Lastenaufnahmemittel ist zu gewährleisten, z. B. durch Bügel, Bolzen, Haken oder einsteckbare Stangen.
  • Die Umwehrung muss ordnungsgemäß geschlossen sein.
  • Die Umwehrung besteht aus einem festen Geländer mit Knie- und Fußleiste (Geländer mind. 1 m hoch, Fußleiste 15 cm hoch).
  • Seile oder Ketten als Umwehrungen sind nicht zulässig.
  • An der Rückseite der Arbeitsbühne ist ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz anzubringen.
  • Bei Arbeiten an Regalen oder Schmalgängen von Regalanlagen:
    • ist die Arbeitsbühne für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung auszurüsten (Beidhand- oder Beidfuß-Schaltung).
    • sind bewegliche Teile der Umzäunung durch eine Steuersperre zu sichern.

Während der Arbeit:

  • Eine einwandfreie Verständigung zwischen dem Fahrpersonal und der Person auf der Arbeitsbühne muss gewährleistet sein.
  • Vor dem Anheben der Arbeitsbühne müssen der Fahrbetrieb ausschaltet und Feststellbremse angezogen werden.
  • Das Fahrpersonal darf das Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
  • Das Fahrpersonal darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren.
    Ausnahme:
    • Feinpositionierung,
    • bodenfrei angehobene Arbeitsbühne (Bedingung: Vorhandensein eines Haltegriffs und Höchstgeschwindigkeit 16 km/h).
  • Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen darf die Person auf der Arbeitsbühne sich nicht darüber hinausbeugen oder hinausgreifen.
  • Die Umwehrung muss während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen ordnungsgemäß geschlossen sein.
  • Im angehobenen Zustand darf die mitfahrende Person die Arbeitsbühne nicht verlassen.
  • Während der Benutzung muss die Bedienperson die Arbeitsmittel auf augenfällige Mängel hin beobachten. Festgestellte Mängel sind zu beseitigen oder der Betrieb ist einzustellen.
  • Das Fahrpersonal darf die Arbeitsbühne nur auf Anweisung der Person auf der Arbeitsbühne heben oder senken.
  • Der Hubmast muss senkrecht stehen und darf nicht bei angehobener Arbeitsbühne geneigt werden.
  • Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht durch z. B. Kisten oder Tritte erhöht werden.

Wichtige Information:

Stand: 02/2020