Krane, Hebezeuge, Seile, Ketten, Anschlagmittel

Ein Giesskran

Lasten zu transportieren kann schwierig und beschwerlich sein. Krane erleichtern die Arbeit, da sie die menschliche Kraft vervielfachen und so Lasten problemlos heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

Krane existieren in unterschiedlichsten Bauarten (z. B. Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Brücken-, Portal-, Wandlauf-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Schwimm- oder Kabelkrane) (siehe Abb. 1 bis 9).

Ein Anbaukran an einem LKW.Lkw-Anbaukran
Ein AuslegerkranAuslegerkran
Ein BrückenkranBrückenkran

Lastentransport

Für einen sicheren Lastentransport muss der dafür geeignete Kran, eine entsprechende Lastaufnahmeeinrichtung und qualifiziertes Personal vorhanden sein. Der Krantransport kann sonst schnell zum Unfallschwerpunkt mit erheblichen Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt werden. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer, Anschläger sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.
 
Nachfolgend werden grundsätzliche Anforderungen benannt, die beachtet werden müssen.

Ein FahrzeugkranFahrzeugkran
Ein HafenmobilkranHafenmobilkran
Ein SchwimmkranSchwimmkran

Krane und Hebezeuge

Bei der Auswahl des richtigen Kranes muss z. B. die Tragfähigkeit, Hubhöhe, Ausladung berücksichtigt werden. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass der Kran ordnungsgemäß geprüft ist, das Prüfbuch und die Betriebsanleitung vorliegen. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfung wirkungsvoll begegnet. Diese müssen im Prüfbuch dokumentiert sein.
 
Bestimmungen zu Prüfungsanforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) und im § 3 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in den Betriebsanleitungen enthalten.

Lastaufnahmeeinrichtungen (einschließlich Seile, Ketten und Anschlagmittel)

Lastaufnahmeeinrichtungen sind ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Kran und Transportgut. Dabei fasst die Bezeichnung "Lastaufnahmeeinrichtung" die drei folgenden Begriffe zusammen:

  • Lastaufnahmemittel (kein Teil des Krans; s. Bild 10 + 11): z. B. C-Haken, Pfannen, Greifer, Lasthebemagnete oder Vakuumheber
  • Anschlagmittel (kein Teil des Krans; siehe Bild 12): z. B. Endlosseile, Hebebänder, Hakenketten, Seilgehänge und lösbare Verbindungsteile (wie z. B. Schäkel)
  • Tragmittel: dauernd mit dem Kran verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten, z. B. Kranhaken sowie fest eingescherte Greifer oder Traversen
Eine Zange zum Heben schwerer Lasten.Zange
Ein VakuumheberVakuumheber
Hebebänder zum Befestigen der Lasten.Hebebänder

Auch bei den Lastaufnahmeeinrichtungen muss auf die Auswahl, wie z. B. Tragfähigkeit, Eignung geachtet werden. Ein sicherer Lasttransport ist nur mit intakten Lastaufnahmeeinrichtungen möglich. Deshalb sind auch hier entsprechende Prüfungen z. B. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßige Prüfungen, außerordentliche Prüfungen erforderlich. Diese müssen entsprechend dokumentiert sein.

Bestimmungen zu Prüfungsanforderungen sind in der DGUV Regel 109-017 und in § 3 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in der Betriebsanleitung enthalten.
 
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Lasten kraftschlüssig angeschlagen (durch z. B. Reib-, Saug- oder Magnetkräfte) werden.

Anforderungen für Krane und Lastaufnahmeeinrichtungen

Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Krane und Lastaufnahmeeinrichtungen

  • die bis zum 31.12.1994 hergestellt und in Betrieb genommen wurden, enthält die BGV D 6 bzw. VBG 9a
  • die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, enthält die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG
  • die ab dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht wurden, enthält die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Weiterführende Informationen und Downloads

Pflichtenübertragung

Unterweisungsformular

Prüfungen

  • Prüfungen nach BG-Vorschriften / BG-Grundsätzen / BG-Informationen Prüfungen

 

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Zum Thema "Sachverständigen-Rundschreiben" möchten wir Sie informieren:

Die bislang veröffentlichten Informationen sind veraltet und entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Das Sachgebiet zieht diese Rundschreiben: Krane SV1 bis SV19 offiziell zurück.

Weitere Informationen zum Thema

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