Seite drucken / PDF erstellen
Drücken Sie Strg und P. Im Druckerdialog können Sie nun auswählen, ob Sie die Information drucken möchten oder als PDF auf Ihrem Rechner speichern wollen.
Arbeitsschutz Kompakt Nr. 020
Arbeiten am Kran

Voraussetzungen zum Bedienen von Kranen:
- Mindestalter 18 Jahre; Ausnahme während der Ausbildung unter Aufsicht
- Körperlich und geistig geeignet
- Unterwiesen (ausgebildet) und beauftragt
Verletzungen/Gefährdungen:
Es besteht ein Verletzungsrisiko durch das Getroffenwerden von der Last oder von Anschlagmitteln.
Im Detail liegen bei den verschiedenen Transportphasen folgende mechanische Gefährdungen vor:
- Lastabsturz, verursacht durch Versagen von Bremsen, Hubseil, Anschlagmittel, etc.
- Umkippen der Last, verursacht durch Untergrund, Form der Last, nicht abgeschlagene Anschlagmittel etc.
- Pendeln/Rotation der Last, verursacht durch Schrägzug, Nichtbeachtung der Schwerpunktlage, falsches Anschlagen etc.
- Getroffenwerden durch Anschlagmittel, verursacht durch falsche Benutzung wie Überlastung, Beschädigung an scharfen Kanten, etc.
Vor dem Arbeiten:
- Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung
- Sicherheitsschuhe, Handschuhe, evtl. Schutzhelm
- Prüfung des Krans auf offensichtliche Mängel
- Prüfung der Steuerungsfunktionen des Krans
- Prüfung der Bremse
- Prüfung der Notendhalteeinrichtung (Endschalter)
- Prüfung der Tragmittel (Lasthaken, Hubseil, Hubketten etc.)
- Prüfung der Anschlagmittel hinsichtlich Beschädigungen und Tragfähigkeit
Während der Arbeiten:
- Bei allen Kranbewegungen ist die Last oder bei Leerfahrten die Hakenflasche zu beobachten.
- Den Kran nur auf Zeichen einer einweisenden Person steuern, wenn die Beobachtung der Last nicht möglich ist.
- Im Gefahrfall sind Warnzeichen zu geben.
- Lasten sollen nicht über Personen hinweggefahren werden.
Bei kraftschlüssiger Lastaufnahme (z. B. Lasthebemagnet, Vakuumheber etc.) ist der Transport über Personen verboten. - Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeutige Zeichen der Person, die anschlägt, die einweist oder die verantwortlich ist, bewegt werden.
- Unsachgemäß angeschlagene Lasten dürfen nicht befördert werden.
- Die Steuereinrichtung muss im Handbereich gehalten werden, solange die Last am Kran hängt.
- Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen begrenzt sind, dürfen nicht anfahren.
- Krane wie auch Anschlagmittel dürfen nicht über die zulässige Last hinaus belastet werden.
- Personen dürfen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördert werden.
- Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Kranbetrieb unverzüglich einzustellen und die Vorgesetzten bzw. die Fachabteilung sind zu benachrichtigen.
- Kranführer und Kranführerinnen dürfen Krane nur benutzen, wenn sie eingewiesen und beauftragt sind.
- Kranführer und Kranführerinnen müssen die Persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Nach dem Arbeiten:
- Alle Steuereinstellungen auf Nullstellung bringen.
- Den Kranhaken ohne Last hochziehen.
- Netzanschlussschalter/Kranschalter ausschalten.
- Windsicherung einlegen (Kran im Freien).
- Lastaufnahmemittel fachgerecht lagern.
Weitere Informationen:
- DGUV Vorschrift 52 „Krane“
- DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“
- DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"
- DGUV Information 209-012 „Kranführer"
- DGUV Information 209-013 „Anschläger"
- DGUV Information 209-021 „Belastungstabellen"
- Übersicht über alle Publikationen des Sachgebiets Krane und Hebetechnik: Krane und Hebetechnik | Holz und Metall | Publikationen nach Fachbereich | Regelwerk | DGUV Publikationen
Stand: 06/2022