Arbeitsschutz Kompakt Nr. 101
Hochziehbare Personenaufnahmemittel
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Vor der Arbeit:
- Einsatz mindestens 14 Tage vorher beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen.
- Ausschließlich Hebezeuge (z. B. Winden, Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind.
- Die letzte Prüfung des Krans, der für Personenaufnahmemittel verwendet wird, darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Kombination von Personenaufnahmemittel und Hebezeug vor der erstmaligen Verwendung sowie an jedem neuen Einsatzort durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen lassen.
- Tragfähigkeit des Krans nachweisen, wenn sie weniger als das Dreifache des zulässigen Gesamtgewichts des Personenaufnahmemittels an jeder Position beträgt.
- Eignung und Befähigung der beteiligten Beschäftigten gewährleisten (Kranführer/Kranführerin: mind. 18 Jahre, unterwiesen, schriftlich beauftragt).
- Geeignetes Rettungskonzept erstellen, z. B. bei Energie- oder Steuerungsausfall.
Während der Arbeit:
- Nur Personenförderkörbe benutzen, die mindestens 2,00 m hoch geschlossen sind und deren Tür mit einem Verschluss versehen ist, der ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert.
- Gefahrloses Ein- und Aussteigen sicherstellen, z. B. durch Absetzvorrichtungen.
- Nur Lasthaken mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen verwenden.
- Anschlagmittel (Seile und Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen) für das Personenaufnahmemittel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein.
- Anschlagmittel ausschließlich für den Personentransport verwenden (wechselweise Verwendung zum Anschlagen von Lasten ist verboten).
- Tragfähigkeit des Personenaufnahmemittels und maximal zulässige Anzahl der Beschäftigten nicht überschreiten.
- Beschäftigte im Personenaufnahmemittel müssen sich mit PSA gegen Absturz an den vorgegebenen Anschlagpunkten sichern.
- Die Kommunikation der beteiligten Beschäftigten jederzeit gewährleisten.
- An Durchfahrtöffnungen für die Auf- und Abwärtsfahrt besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen, z. B. Überwachung mit Kamera und Monitor.
- Witterungsbedingungen beachten (Verbot z. B. bei Wind > 7 m/s oder bei Gewitter).
- Während der Verwendungszeit täglich Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durchführen.
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung(Link: juris)
- TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ (Link: BAuA)
- DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (Link: DGUV)
- DGUV Regel 101-601 „Branche Rohbau“ (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“
Stand: 09/2019