FAQ Krane

Der Betrieb von Kranen unterliegt dem nationalen Recht. In Deutschland finden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) Anwendung.

Im § 29 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ wird festgelegt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer nur Kranführer und Kranführerinnen beschäftigen dürfen

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Krans unterwiesen wurden und den Nachweis ihrer Befähigung erbracht haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Kranführerinnen und Kranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an einem Kranführungslehrgang nach dem DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgreich teilgenommen haben.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden Kranarbeiten, einschließlich Anschlagarbeiten, vom betrieblichen Umfeld, von den Vorkenntnissen und von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.1.3).

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

  • teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
  • flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
  • führungshausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
  • Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
  • Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage

Ein Richtwert für die Dauer der Unterweisung von Ladekranführern und Ladekranführerinnen ist im DGUV Grundsatz 309-002 nicht explizit aufgeführt.

Hinweis: LKW-Ladekrane werden im DGUV Grundsatz 309-003 grundsätzlich der Kranart Fahrzeugkrane zugeordnet.

Für LKW-Ladekrane werden für die theoretische Unterweisung einschließlich der theoretischen Prüfung vier Tage als Minimum angesehen. Kürzere Zeiten sind nur möglich, wenn eine Einschränkung auf bestimmte Kranarten oder Verwendungszwecke erfolgt. Vorkenntnisse der zu Unterweisenden können berücksichtigt werden.

Ein Verhältnis der Dauer der theoretischen zur Dauer der praktischen Unterweisung von 3 zu 5 hat sich bewährt.

Für Turmdreh-, Fahrzeug- und LKW-Ladekrane sind spezielle, weitergehende Kenntnisse zu vermitteln (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.4).

Anmerkung:
Das steht im Einklang mit dem Beschluss des ehemaligen Fachausschusses Hebezeuge – Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft HZ 612.1/055 KRA AK Krane – vom 15. Januar 2002.

Hinweis:
Die Unterweisung nach § 29 Absatz 1 DGUV Vorschrift 52 ist eine Ausbildung. Sie darf nicht verwechselt werden mit der Unterweisung von Versicherten nach § 4 DGUV Vorschrift 1.

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 die Versicherten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besonders zu den mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie, bei einer Arbeitnehmerüberlassung, entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend unterweisen. Das umfasst auch die betriebsspezifische ergänzende Einweisung bei Kranen.

Eine Zulassung oder Anerkennung als Ausbilder oder Ausbilderin von Kranführerinnen und Kranführern ist nicht vorgesehen.

In Anlehnung an die DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Führerstand“ (Link: DGUV) werden an Ausbilderinnen und Ausbilder von Kranführerinnen und Kranführern folgende Anforderungen gestellt:

  • Mindestalter 24 Jahre
  • Erfolgreiche Ausbildung zum Kranführer/zur Kranführerin
  • 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Kranen

Das soll sicherstellen, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Kranen gesammelt hat. Idealerweise sollte er oder sie über längere Zeit Krane gefahren haben.

  • Meister oder mindestens 4jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion

Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört es zum Beispiel:

  • Ausbildungskonzepte zu erstellen
  • Fachkenntnisse zu vermitteln
  • eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen
  • erfolgreich an einem Lehrgang für die Ausbildung von Kranführern und Kranführerinnen teilzunehmen. Voraussetzung für diesen Lehrgang ist der Nachweis der bestandenen Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) oder der abgeschlossenen Meisterausbildung.

Die BGHM bietet für ihre Versicherten dazu ein passendes Seminar mit der Bezeichnung „Ausbilder von Kranführern“ an, das über das Extranet unserer Homepage gebucht werden kann.

Das Ziel dieses Seminars ist, dass die zukünftigen Ausbilder und Ausbilderinnen in der Lage sind, die innerbetriebliche Qualifizierung von Kranführerinnen und Kranführern gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ umzusetzen. Der theoretische und praktische Teil der Ausbildung für Kranführer und Kranführerinnen kann eigenständig handlungsorientiert geplant, organisiert und durchführt werden.

Die schriftliche Beauftragung von Kranführerinnen und Kranführer wird in § 29 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ für ortsveränderliche Krane gefordert. Es ist jedoch empfehlenswert, das Verfahren auch für ortsfeste Krane durchzuführen.

Gemäß § 27 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach § 25 (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen) und § 26 (Wiederkehrende Prüfungen) in ein Prüfbuch eingetragen werden. Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 darf auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen (siehe § 27 Abs.1 DA DGUV Vorschrift 52).

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen das Prüfbuch nach § 27 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52 auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsperson vorlegen.

Das Prüfbuch muss nach § 27 DGUV Vorschrift 52 zurzeit noch in Papierform vorliegen.

Die Forderung, dass ein Prüfbuch entsprechend § 27 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ vorhanden sein und geführt werden muss, gilt für alle Krane unabhängig vom Baujahr.

Ja, Prüfberichte der Wiederkehrenden Prüfung ortsfester Krane (§ 26 DGUV Vorschrift 52), können auch digital in einer Datenbank hinterlegt sein. Es muss sichergestellt werden, dass die zur Prüfung befähigte Person (Sachkundige) sich daraus eindeutig ermitteln lässt und dass die Prüfberichte von Sachkundigen/Sachverständigen (befähigte Personen) vor der neuen Prüfung eingesehen werden können.

Achtung, das Prüfbuch für Krane ist weiterhin in Papierform zu führen.

Ja, es gibt eine Liste der von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen. Diese Liste hat informativen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie berücksichtigt nur diejenigen ermächtigten Sachverständigen, die der BGHM die Freigabe zur Veröffentlichung schriftlich erteilt haben. Sie finden die Liste unter den Webcodes 1729 und 597; gerne können Sie auch beim Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik, AB Technologien Holz und Metall, der Berufsgenossenschaft Holz und Metall direkt nachfragen.

Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind im DGUV Grundsatz 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ und im DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" beschrieben.

Der Antrag auf Ermächtigung ist an folgende Adresse zu stellen:

Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Hauptabteilung Zentrale Prävention
Zu Händen Frau Paeschel persönlich 
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

Gemäß Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Ermächtigung“ des DGUV Grundsatzes 309-005 ist unter anderem eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, im Bau oder in der Instandhaltung von Kranen erforderlich, davon mindestens ½ Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines/einer Sachverständigen.

Nach Ziffer 2 Nr. 2 DGUV Grundsatz 309-005 sind der Abschluss eines Ingenieur-Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung erforderlich, auf die sich die sachverständige Tätigkeit bezieht.

Der Antrag ist nach dem Formblatt in Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 309 005 zu stellen. Die Unterlagen müssen beglaubigt und in Papierform eingereicht werden.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie in der Folge zu einem Fachgespräch eingeladen.

Hinweis:
Von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen erfüllen die Anforderungen der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ Ausgabe: März 2019.

Die Funktions- und Bremsprüfungen gemäß § 26 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit gemäß Ziffer 3.4.4.5 Nr. 8 DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“ liegen muss.
Die Prüflast darf nicht weniger als 90 % der zulässigen Tragfähigkeit betragen.
Die Prüflasten müssen nicht geeicht sein.

Dabei müssen auch die Überlastsicherungen oder Lastmomentbegrenzungen gemäß Ziffer 3.4.2.5 Nr. 9 bzw. Ziffer 3.4.4.5 Nr. 9 DGUV Grundsatz 309-001 geprüft werden. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass die zur Prüfung befähigte Person eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Krans liegt. Dabei sind die Prüfhinweise der Herstellfirmen in der Betriebsanleitung unbedingt mit zu berücksichtigen.

Für die Prüfung von Rutschkupplungen sind in der Regel entsprechende Prüfgeräte (z. B. Kettenzugprüfgerät) zu verwenden.

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