9. Versicherungsschutz Gesetzliche Unfallversicherung

Lehrgangsteilnehmende

Die überbetriebliche Ausbildung ist Bestandteil der (betrieblichen) Ausbildung.
Deshalb besteht auch bei der überbetrieblichen Ausbildung der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung fort. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebs.

Versichert sind:

  • Unfälle während des TSM-Maschinenlehrgangs (Arbeitsunfälle)
  • Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung bzw. Ausbildungsbetrieb und Ausbildungswerkstätte (Wegeunfälle)
  • Berufskrankheiten

Verständigen Sie nach nach einem Unfall sofort den Leiter oder die Leiterin der Ausbildungswerkstätte und den Ausbildungsbetrieb der betroffenen Lehrgangsteilnehmenden. Die Unfallanzeige erstellt der Ausbildungsbetrieb und sendet sie an seinen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Ausbilderinnen / Ausbilder

Ausbilderinnen und Ausbilder, die

  • als Arbeitskräfte beschäftigt sind und in ihrem Betrieb TSM-Lehrgänge durchführen, sind bei der gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Unternehmen versichert.
  • als selbstständige Meisterin oder als Meister im Schreinerei- oder Tischlereihandwerk hauptberuflich tätig und freiwillig bei der BGHM versichert sind, genießen den Versicherungsschutz auch während der TSM-Lehrgänge.
  • Selbstständige Meister und Meisterinnen des Schreinerei- und Tischlereihandwerks, die nebenbei als Ausbilder oder Ausbilderin tätig sind, können bei der BGHM eine freiwillige Unfallversicherung (FUV) abschließen, sofern sie nicht bereits eine FUV abgeschlossen haben oder als Unternehmer oder Unternehmerin bei einer anderen Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind. Die Abteilung Mitglieder und Beitrag der BGHM informiert Sie über die Höhe der Beiträge.

Dasselbe gilt auch für Beschäftigte, die nebenberuflich TSM-Lehrgänge durchführen.
Versichert sind:

  • Unfälle während des TSM-Lehrgangs (Arbeitsunfälle)
  • Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung bzw. Betrieb und Ausbildungswerkstätte (Wegeunfälle)
  • Berufskrankheiten

Erleiden Ausbilderinnen oder Ausbilder, die als Arbeitskräfte beschäftigt sind, einen Unfall, erstellt das Unternehmen die Unfallanzeige und sendet sie an seinen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Selbstständige und nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder, die freiwillig bei der BGHM versichert sind, melden ihren Unfall direkt an die BGHM.