3. Lehrgangsträger / Bildungsträger / BGHM-Mitgliedsbetriebe
Als „Lehrgangsträger“ werden in dieser BGHM-Information Institutionen oder Unternehmen bezeichnet, die mit der BGHM den „Vertrag über die Durchführung und Bezuschussung von überbetrieblichen Maschinenlehrgängen“ TSM oder GFM abgeschlossen haben. Das sind in der Regel Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen, aber auch Unternehmen des Holzhandwerks oder der Holzindustrie mit geeigneten Ausbildungswerkstätten.
Als „Bildungsträger“ werden in dieser BGHM-Information Institutionen oder Unternehmen bezeichnet, die mit der BGHM keinen Vertrag für TSM oder GFM abschließen können. Das sind in der Regel Staatliche Bildungsträger wie Berufsschulen aber auch freie Bildungsträger.
Die Lehrgangsträger/Bildungsträger/BGHM-Mitgliedsbetriebe dürfen nur Ausbilderinnen und Ausbilder mit der Lehrgangsdurchführung beauftragen, die über eine schriftliche Lehrberechtigung der BGHM verfügen.
Die Lehrgangsträger/Bildungsträger sind für die Einladung von Auszubildenden zu einem für den Ausbildungsfortgang günstigen Zeitpunkt zuständig – siehe Abschnitt „Zeitpunkt und Ziel der Maschinenlehrgänge“.
An einem Lehrgang dürfen höchstens 12 Personen teilnehmen.
Die Lehrgangsträger/BGHM-Mitgliedsbetriebe können die Zuschüsse von der BGHM beantragen, falls der entsprechende Vertrag mit der BGHM abgeschlossen worden ist. Dabei sind die Voraussetzungen zu beachten, unter welchen Umständen die BGHM die Zuschüsse gewährt – siehe Abschnitt „Zuschüsse zum Maschinenlehrgang“.
Die Bildungsträger können keine Zuschüsse von der BGHM beantragen.
Die Lehrgangsträger/Bildungsträger/BGHM-Mitgliedsbetriebe entsenden die Ausbilderinnen und Ausbilder regelmäßig, alle 5 Jahre, zu den Fortbildungsveranstaltungen der BGHM, um sie über die Weiterentwicklung der Maschinenlehrgänge zu unterrichten.
Ausbilderinnen und Ausbilder, die an diesen Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen, dürfen bei TSM-Maschinenlehrgängen nicht mehr eingesetzt werden.
Lehrgangsträger ermöglichen auch Auszubildenden die Teilnahme am Lehrgang, die verwandte Berufe erlernen, wenn der jeweilige Ausbildungsbetrieb es wünscht und die Ausbildung an Holzbearbeitungsmaschinen in der Ausbildungsordnung enthalten ist (z. B in den Bereichen: Holzmechanik, Drechseln, Modellbau, Glasbau).
Bereits in der Einladung zum Maschinenlehrgang ist auf die Mitnahme und den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung hinzuweisen.
Es wird regelmäßig geprüft, ob die Lehrgangs- und Bildungsträger die Voraussetzungen und Vorgaben der BGHM-Information 103 einhalten