8. Beschäftigungsbeschränkung
Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen außerdem anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dazu zählen Arbeiten an:
- Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und Handstichsägen
- Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art
- Furnierpaketschneidemaschinen
- Hack- und Spaltmaschinen
Zu den genannten zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.
Außerdem zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu:
- Handkreissägemaschinen
- Handoberfräsmaschinen
- Formfedernutfräsmaschinen
- Handhobelmaschinen
- Handkettensägemaschinen
- Handbandsägemaschinen
- Säbelsägen
Jugendliche im Sinn dieses Gesetzes sind Personen im Alter von 15 bis 17 Jahren.
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
- soweit es zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
- soweit ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.
- soweit der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse in Bezug auf das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
Um die Aufsicht nach §22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, wie folgt vorzugehen:
Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende sowohl in der Theorie als auch in der Praxis genaue Anweisungen und Informationen erhalten müssen über die Arbeitsweise an den Maschinen, über ihre Funktion und über die Gefahren, die der jeweilige Arbeitsgang mit sich bringen kann. Während sich die Auszubildenden in den Grundfertigkeiten üben, die Maschinen zu bedienen und zu warten, ist naturgemäß eine umfassende Aufsicht erforderlich. Die Ausbilderin oder der Ausbilder steht während der einzelnen Arbeitsgänge neben den Auszubildenden an der Maschine, um jederzeit eingreifen zu können.
Haben die Auszubildenden die Anweisungen und Informationen verinnerlicht und führen sie daraufhin Arbeiten durch, in die sie eingehend unterwiesen worden sind, kann in Bezug auf die weitere Phase der Ausbildung - den Bedürfnissen und Gegebenheiten der Praxis folgend - eine Aufsicht dann als ausreichend ansehen werden, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder sich ständig davon überzeugt, dass den Jugendlichen währenddessen keine Gefahren drohen. Das „ständige sich Überzeugen“ bedeutet jedoch nicht „ständige Anwesenheit“.
Die Erfahrung legt jedoch nahe, Auszubildende im ersten und zweiten Ausbildungsjahr nicht für längere Zeit unbeaufsichtigt im Maschinenraum arbeiten zu lassen, und im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn sich die verantwortliche Person davon überzeugt hat, dass die Auszubildenden die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig in der vorgegebenen Arbeitsweise und im verlangten Umfang ausführen.