4. Ausbilderinnen und Ausbilder
Ausbilderinnen und Ausbilder werden vom Lehrgangsträger/Bildungsträger benannt und der BGHM zur Teilnahme zum dreiwöchigen TSM-Lehrgang für Ausbilderinnen und Ausbilder angemeldet. Es können nur Personen gemeldet werden, die die Prüfung zum Meister oder zur Meisterin in den Handwerken Tischlerei-/Schreinerei-, Glas- oder Fensterbau abgelegt haben und über Erfahrung im Umgang mit Auszubildenden verfügen.
Es können auch Gewerbelehrerinnen und -lehrer (Berufsfeld Holz) gemeldet werden, die eine Prüfung als Gesellin oder als Geselle im Tischlerei-/Schreinereihandwerk abgelegt haben, wenn die im TSM-Lehrgang für Ausbilderinnen und Ausbilder erworbenen Fähigkeiten für die überbetriebliche Ausbildung eingesetzt werden sollen.
Von Industriebetrieben, die über eigene Lehrwerkstätten verfügen, können auch Industriemeisterinnen und - meister (Holz) gemeldet werden.
Als TSM-Ausbildungsbefugte können in in BGHM-Mitgliedsbetrieben mit Lehrwerkstätten auch Gesellinnen und Gesellen eingesetzt werden, wenn sie einerseits über Ausbildungserfahrung verfügen, und wenn sie andererseits die TSM-Maschinenlehrgänge unter der Leitung einer für die Ausbildung verantwortlichen Meisterin oder eines verantwortlichen Meisters durchführen.