5. Lehrberechtigung

Die Lehrgangsberechtigung zur Durchführung von TSM-Maschinenlehrgängen erteilt die
BGHM. Sie kann nur an Ausbilderinnen und Ausbilder erteilt werden, die an einem TSMLehrgang
für Ausbilderinnen und Ausbilder der BGHM erfolgreich und ohne Fehlzeiten
teilgenommen haben.

Die Lehrberechtigung wird von der BGHM entzogen, wenn die Ausbilderin / der Ausbilder:

  • vom vorgesehenen Programm des Maschinenlehrgangs abweicht oder es unvollständig vermittelt,
  • die Aufsichtspflicht gegenüber den Auszubildenden verletzt (siehe Abschnitt „Aufsicht im Maschinenlehrgang“),
  • nicht in der Lage ist, eine Gruppe zu führen und zu unterweisen,
  • zwischen den Fortbildungsveranstaltungen der BGHM keine TSM-Maschinenlehrgänge durchgeführt wurden,
  • an TSM-Fortbildungsveranstaltungen der BGHM nicht teilnimmt.