1. Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen

Es ist ein wichtiges Unternehmensziel, wirtschaftlich zu handeln und zu produzieren. Als gleichberechtigtes Ziel sollte gelten, gute Arbeitsbedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist das Arbeitsschutzgesetz 1996 verabschiedet worden.

Das Arbeitsschutzgesetz ist für alle Arbeitgebenden in Deutschland verpflichtend. Vergleichbare Vorschriften gibt es in allen EU-Ländern, in denen ebenfalls die europäische Rahmenrichtlinie „Arbeitsschutz“ 89/391/EWG umgesetzt worden ist. Das Arbeitsschutzgesetz fordert (siehe §§ 5 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)):

  1. Arbeitgebende müssen über eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen ermitteln, die auf die Beschäftigten einwirken können.
  2. Darauf aufbauend müssen sie ableiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  3. Arbeitgebende sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
  4. Sie müssen die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen.

Zusammengefasst:
Arbeitgebende müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Viele weitere Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln usw. nehmen die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisieren sie teilweise. Dazu zählen unter anderem:

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung voraussetzen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für sämtliches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz.