7.8 Wirksamkeit ausgewählter Maßnahmen prüfen

Im achten Abschnitt der „Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung“ muss geprüft werden, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Wenn Unternehmende nicht wissen, ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen wirksam sind, könnte es sein, dass die bisherigen Anstrengungen ihren Sinn verfehlen. Das gesetzte Ziel wäre nicht erreicht.

Sind die Maßnahmen nicht wirksam, sollten die Handlungsschritte ab Abschnitt 5 oder 6 wiederholt werden. Auch aus rechtlicher Sicht ist dieser Schritt von Bedeutung. Denn vor Gericht wird man der Frage nachgehen, ob die Verantwortlichen alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Das wäre nicht der Fall, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend waren.

Ein Beispiel:

Es geht um die Sicherheit beim „MIG-/MAG-Schweißen“. Hier besteht die Hauptgefahr im Einatmen von gefährlichen Stäuben und Gasen, vor denen Schweißende geschützt werden müssen. Eine Substitution der Tätigkeit „Schweißen“ ist nicht möglich; es soll abgesaugt werden. Um die Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle absaugen zu können, wird ein Saugrüssel an einem Schwenkarm installiert. Es müssen zum Teil sehr große Gestelle geschweißt werden. Während der Maßnahmenprüfung wird festgestellt, dass Beschäftigte den Saugrüssel zwischen den einzelnen Schweißungen nicht nachziehen. Auch eine Nachschulung der Beschäftigten bringt keine Verbesserung, das gesetzte Ziel wird nicht erreicht, die getroffenen Maßnahmen sind nicht wirksam. Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Rüssel zwischen den einzelnen Schweißungen nachzuziehen. Kommt jemand dieser Verpflichtung nicht nach, müssen Arbeitgebende mit aller Konsequenz für die Einhaltung sorgen. Im Zweifel würde ein Gericht fragen, ob auch die letztmöglichen Konsequenzen eingeleitet worden sind.

Die Beschäftigten unterschreiben zu lassen, dass sie geschult und informiert worden sind, reicht in diesem Fall ebenso wenig aus, wie die Unterschrift von Beschäftigten, in Zukunft eigenverantwortlich zu arbeiten. Wenn Unternehmende die letzte Konsequenz nicht einleiten möchten, bestünde die Möglichkeit, eine wirksame Methode zu ermitteln und umzusetzen.

Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung ist ein elementarer Bestandteil der „Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung“.