7.9 Dokumentieren
Die Durchführung, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu dokumentieren, bietet folgende Vorteile:
- Die Dokumentation bietet eine Übersicht, für welche Tätigkeiten in welchem Jahr Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und welche Maßnahmen diesbezüglich festgelegt und realisiert worden sind.
- Sie hilft den Verantwortlichen, zu kontrollieren, ob die getroffenen Maßnahmen wirksam sind.
- Unternehmende können nachweisen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften nachgekommen sind, wenn zum Beispiel die Gewerbeaufsicht danach fragt.
- Wenn Verantwortliche nach einem Unfall oder einer Erkrankung vor Gericht stehen, können sie belegen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Gefahr, die zu Unfall oder Erkrankung geführt hat, so gering wie möglich zu halten.
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 2 verlangen die Dokumentation. Die Art und Weise der Dokumentation sind nicht festgelegt. Unternehmende können bestimmen, wie die Dokumentation zweckmäßigerweise für das Unternehmen aussehen soll.
Folgendes sollte aus der Dokumentation hervorgehen:
- Gefährdungen, die bei der betroffenen Tätigkeit vorliegen
- Beurteilung der Gefährdungen
- getroffene Maßnahmen, die das Gefährdungsrisiko verringern und vermeiden
- Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen kontrollieren, weiterführende Maßnahmen treffen, um das Schutzziel zu erreichen
Die Dokumentation muss schriftlich erfolgen. Das basiert auf den Ausführungen in § 6 Arbeitsschutzgesetz [1]. Eine Möglichkeit der Dokumentation wird in Abschnitt 8 vorgestellt.