Telemedizin

1. Was ist Telemedizin?
Telemedizin umfasst verschiedene Formen ärztlicher Versorgung. Dabei werden Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) genutzt, um medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung in den Bereichen Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und ärztlicher Entscheidungsfindung über räumliche oder zeitliche Distanz zu erbringen.
Die Bundesärztekammer unterscheidet vier Settings:
- Telekonsultation
Beratung von Patientinnen und Patienten durch Ärztinnen und Ärzte zu speziellen Fragestellungen, ggf. mit Befundbesprechung (z. B. Videosprechstunde). - Telediagnostik
Untersuchungen werden an einem anderen Ort oder zeitlich versetzt durchgeführt und nach telemedizinischer Übermittlung der Befunde ärztlich beurteilt - Telekonsil
Beratung zwischen Ärztinnen/Ärzten oder zwischen Ärztinnen/Ärzten und Gesundheitsfachkräften auf Basis vorliegender Befunde. - Telemonitoring
Kontinuierliche oder anlassbezogene Übertragung von Vitalparametern oder anderen medizinischen Daten an behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder spezialisierte Zentren.
Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen finden sich im Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin.
2. Wofür kann Telemedizin genutzt werden?
Telemedizin und auch der nicht telemedizinische Einsatz von IKT (z. B. Beratungen des Unternehmers/der Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Betreuung) können genutzt werden, um zeitliche und räumliche Distanzen zu überbrücken. Der gezielte Einsatz digitaler Anwendungen kann personelle und zeitliche Ressourcen schonen und die arbeitsmedizinische Versorgung gerade auch in strukturschwachen Regionen verbessern oder überhaupt erst ermöglichen.
Beispiele für Anwendungen finden sich in Frage 3.
3. Welche Beispiele für Telemedizin gibt es im betrieblichen Kontext?
Im Folgenden sind tele-(arbeits-)medizinische Beispiele für die oben genannten Settings aufgeführt:
- Telekonsultation
- Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- ärztliche Anamnese (Erhebung der Krankenvorgeschichte)
- Unterstützung von ins Ausland entsandten Beschäftigten
- Telediagnostik
- Befundung von Untersuchungen, die durch arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal im Rahmen der Delegation durchgeführt wurden (z. B. Seh- und Hörtests)
- ärztliche Zusammenarbeit bei speziellen Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. Untersuchungen der Nase durch HNO-Fachärzte mit digitaler Einbindung der arbeitsmedizinischen Expertise)
- Telekonsil
- Konsiliarische Unterstützung bei der Ersten Hilfe zum Beispiel die erweiterte Erste Hilfe im Offshore-Bereich
- Konsiliarischer Austausch zwischen Arbeitsmedizin/Arbeitsmedizinerinnen und Dermatologen/Dermatologinnen bei berufsbedingten Hauterkrankungen
- Befundbesprechungen von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Hausarzt/Hausärztin z. B. im Rahmen von betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen
- Telemonitoring
- Erhebung arbeitsplatzbezogener Daten aus Lungenfunktionsprüfungen bei Verdacht auf berufsbedingte allergische Atemwegserkrankungen
- Übertragung von Vitalparametern in der Notfallversorgung im Rahmen der Ersten Hilfe im Betrieb
- Blutzuckermonitoring bei geänderter Diabetestherapie im Rahmen einer Fahreignungsbeurteilung
4. Unter welchen Voraussetzungen können digitale Anwendungen in der betriebsärztlichen Betreuung genutzt werden?
Der Einsatz von Telemedizin und IKT ist eine sinnvolle Ergänzung, jedoch kein Ersatz für die betriebsärztliche Betreuung in Präsenz.
In der DGUV Vorschrift 2 und der zugehörigen Regel wird in § 6 die Nutzung von IKT konkretisiert: Betriebsärztliche Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen. Unter folgenden Voraussetzungen können digitale Anwendungen eingesetzt werden:
- Die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt.
- Die Leistungen werden persönlich erbracht.
- Es bestehen keine Sachgründe, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen.
Die arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Die Delegation geeigneter Aufgaben an qualifiziertes Personal (z. B. arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal) oder andere Ärztinnen und Ärzte (z. B. in arbeitsmedizinischer Weiterbildung) ist denkbar. Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) „Delegation“ beschreibt Möglichkeiten und Grenzen. Beispiele und weitere Informationen zum Einsatz von IKT in der betriebsärztlichen Betreuung finden Sie hier, z. B. Tabelle 1.
5. Kann Arbeitsmedizinische Vorsorge online erfolgen?
Ein wesentlicher Bestandteil der Vorsorge ist die Beratung und Aufklärung der Beschäftigten zu den individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, zu gesundheitlichen Risiken und zu Schutzmaßnahmen. Diese kann telemedizinisch erfolgen.
Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.4 konkretisiert, wie und unter welchen Bedingungen telemedizinische Anwendungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge eingesetzt werden können.
Weitere Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge:
- DGUV-Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin, siehe Abschnitt 4.2.1
- BGHM-Fachthema: Arbeitsmedizin
- BGHM-Seminare: Vorsorge und Eignungsbeurteilung - Arbeitsmedizinische Aspekte
- DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
6. Können Eignungsbeurteilungen online durchgeführt werden?
Die Eignungsbeurteilung erfordert grundsätzlich persönlichen Kontakt. Ärztinnen und Ärzte beurteilen, ob die körperlichen und psychischen Voraussetzungen der Beschäftigten zum Anforderungsprofil der Tätigkeit passen. Aspekte wie Gangbild, Gleichgewicht, Muskelkraft oder sensorische Eindrücke (z. B. Geruch) können online meist nicht ausreichend erfasst werden. Einzelne Bestandteile, wie z. B. Nachbesprechungen, können jedoch digital ergänzt werden.
Weitere Informationen zur Eignungsbeurteilung:
- DGUV-Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin, siehe Abschnitt 4.2.2
- BGHM-Seminare: Vorsorge und Eignungsbeurteilung - Arbeitsmedizinische Aspekte
- DGUV Information 250-010 “Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis”
- DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
7. Welche Voraussetzungen sollten bei der Inanspruchnahme von Online-Dienstleistungen beachtet werden?
Online-Dienstleistungen im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischer Vorsorge oder Eignungsbeurteilungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Telemedizinische Leistungen unterliegen höheren Anforderungen an Technik, Qualität und Datenschutz als andere digitale Betreuungsleistungen (z. B. ASA-Sitzungen).
Der Kriterienkatalog „Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen – Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme“ unterstützt bei der Einordnung digitaler Angebote.
Checkliste zum Einsatz von Telemedizin bei arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung
- Erfolgt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen Arzt/eine Ärztin mit arbeitsmedizinischer Fachkunde?
- Kennt die Ärztin/ der Arzt die Arbeitsplätze des Unternehmens und die Gefährdungsbeurteilung?
- Können alle wesentlichen Aspekte der Vorsorge oder der Eignungsbeurteilung online erfasst werden?
- Können die notwendigen Befunde durch technische Online-Untersuchungen erhoben werden?
- Erfolgt die abschließende Beratung (z. B. nach der Online-Untersuchungen) durch den qualifizierten Arzt/die Ärztin?
- Sind die Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz sichergestellt?
- Werden unterschiedliche Bescheinigungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Eignungsbeurteilung ausgestellt?
Links & Downloads
- Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin (Link: DGUV)
- Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen - Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme (Link: DGUV)
- DGUV Vorschrift 2
- DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (Link: DGUV)
- Arbeitsmedizinische Online Dienstleistungen Stand: Januar 2026 Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme (Link: DGUV)
- DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“ (Link: DGUV)