Allgemeine Vorsorgeanlässe der Branchen Holz / Metall

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist vom Arbeitgeber zu organisieren, wenn entsprechende Anlässe gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gegeben sind. Ob diese Anlässe vorliegen, ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ganzheitlich durchzuführen, das heißt, alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit werden berücksichtigt (AMR Nr. 3.3).
Können Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden, ist bei bestimmten Auslösekriterien arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge) oder zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz, Atemschutz) entbindet nicht von dieser Verpflichtung.
Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Hinweise zur betriebsärztlichen Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge finden sich in den DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Darüber hinaus gibt es auch eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten, die sogenannte Wunschvorsorge. Ein Anspruch darauf besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Vorsorgeanlässe sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen, mit physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten (z. B. Tragen von Atemschutzgeräten, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen) zu prüfen.
Nachgehende Vorsorge ist z. B. nach Beendigung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und Tätigkeiten mit Blei anzubieten.
Die nachfolgenden Informationen unterstützen bei der Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Entscheidend ist die jeweilige aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Bei Unklarheiten ist fachkundige Beratung (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt/-ärztin, Unfallversicherungsträger, zuständige Behörde) einzuholen.
Auf dieser Seite finden Sie häufig zu prüfende Vorsorgeanlässe für Holz- und Metallbetriebe.
Zusätzlich sind weitere branchenspezifische Anlässe zu prüfen. Diese sind in den speziellen Teilen zu finden:
Asbest
- Beispieltätigkeiten: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Verwendungsverbot Asbest seit 31.10.1993)
- Pflichtvorsorge: bei wiederholter Exposition
- Angebotsvorsorge:
- bei möglicher Exposition
- nachgehende Vorsorge
- BK 4103 (Asbestbedingte Staublungen- oder Rippenfellerkrankungen)
- BK 4104 (Lungen-, Kehlkopf-, Eierstockkrebs durch Asbest)
- BK 4105 (Mesotheliom durch Asbest)
- BK 4114 (Lungenkrebs durch Asbestfaserstaub und PAK)
Krebserzeugende und keimzellmutagene (KM) Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B
- Beispieltätigkeiten: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Asbest), Schweißen von hochlegierten Stählen
- Pflichtvorsorge:
- bei wiederholter Exposition mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 ArbMedVV aufgeführt sind oder
- wenn eine Aufnahme über die Haut und eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist
- Angebotsvorsorge:
- wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist (z. B. mit Formaldehyd bei der Herstellung von Spanplatten, bei der Bearbeitung krebserzeugender Metalle wie Cobaltoxid)
- nachgehende Vorsorge
- Berufserkrankungen zu den krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen gemäß BK-Liste:
Anlage 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (gesetze-im-internet.de)
- DGUV Information 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten" (Link: DGUV)
- IFA - Praxishilfen: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (Link: DGUV)
- IFA - Praxishilfen: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Stoffinformationen (Link: DGUV)
- GESTIS-Stoffdatenbank (Link: DGUV)
- TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (Link: BAuA)
- TRGS 561“Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“ (Link: BAuA)
- GDA Portal - Arbeitsprogramm "Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
- Arbeitsschutz Kompakt Nr. 139 - Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
- “Schweißen im Stahlbau - Spartenbezogene Handlungshilfe für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte” (Link: BAuA)
Feuchtarbeit
- Beispieltätigkeiten: Arbeiten mit häufigem Händewaschen oder Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen im häufigen Wechsel mit Händewaschen
- Pflichtvorsorge: bei regelmäßiger Feuchtarbeit von ≥ 4h/Tag
- Angebotsvorsorge: bei regelmäßiger Feuchtarbeit von > 2h und < 4h/Tag
Hautsensibilisierende Stoffe
- Beispieltätigkeiten: Reinigungsarbeiten mit sensibilisierenden Inhaltsstoffen (Duftstoffe, Konservierungsstoffe)
- Pflichtvorsorge: bei Exposition gegenüber Stoffen, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 ArbMedVV aufgeführt sind (z. B. unausgehärtete Epoxidharze)
- Angebotsvorsorge: bei Exposition und wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist (z. B. Kolophonium/Abietinsäure in Kühlschmierstoffen)
- BK 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)
- BGHM-Themenseite „Hautschutz“
- TRGS 401 „Konkretisierungen zur Feuchtarbeit“ (Link: BAuA)
- DGUV Information 209-022 „Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen“
- TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“ (Link: BAuA)
- IPA Journal 01/25: Neue TRGS 401 (Link: DGUV)
Lösungsmittel (nicht krebserzeugende Stoffe)
- Beispieltätigkeiten:
Arbeiten mit Bremsen- und Kaltreinigern (die z. B. n-Hexan enthalten), Malen, Lackieren und Beschichten von Oberflächen, Korrosionsschutzarbeiten (z. B. Xylol/Toluol), Kleben von Metallen, Spachtelarbeiten, Farbspritzen in der Holzverarbeitung (z. B. Styrol),Teilereinigung und Reinigungsarbeiten von Anlagen und Behältern in allen Branchen (mit Reinigern, die z. B. Ethanol oder n-Heptan enthalten) - Pflichtvorsorge: bei Stoffen, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 ArbMedVV aufgeführt sind (z. B. Toluol, Styrol, Xylol):
- wenn der AGW nicht eingehalten ist oder
- wenn eine Aufnahme über die Haut und eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist
- Angebotsvorsorge:
- bei Tätigkeiten mit den o.g. Stoffen, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist
- bei Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlorethen
- BK 1317 (Erkrankungen der Nerven und des Gehirns durch organische Lösungsmittel)
- BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
- Vorsorgeanlässe in der Holz- und Metallbranche, allgemeiner Teil
- DGUV Information 209-042 „Gefahrstoffe in Schreinereien/-Tischlereien und in der Möbelfertigung“
- DGUV Information 209-082 „Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau. Handhabung und sicheres Arbeiten“
- BK-Report 1317 - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische (Link: DGUV)
Lösungsmittel (krebserzeugende Stoffe)
- Beispieltätigkeiten: Entfettung von Metallteilen bei Instandhaltungsarbeiten an geschlossenen Anlagen mit Trichlorethen
- Pflichtvorsorge: bei Stoffen, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 ArbMedVV aufgeführt sind (z. B. Trichlorethen)
- bei wiederholter Exposition oder
- wenn eine Aufnahme über die Haut und eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist
- Angebotsvorsorge:
- wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist
- nachgehende Vorsorge
- BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe)
- BK 1317 (Erkrankungen der Nerven und des Gehirns durch organische Lösungsmittel)
Blei und anorganische Verbindungen
- Beispieltätigkeiten: Bearbeitung von Werkstücken mit Blei in Beschichtungen oder als Legierungsbestandteil, z. B. Strahlarbeiten auf Baustellen, Abschleifen bleihaltiger Grundierungen
- Pflichtvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft > 15 µg/m³ ist
- Angebotsvorsorge:
- wenn die Konzentration in der Luft ≤ 15 µg/m³ ist
- nachgehende Vorsorge
- BK 1101 (Erkrankungen durch Blei)
Staub
- Beispieltätigkeiten: Schleifarbeiten, Abrissarbeiten
- Pflichtvorsorge:
- wenn der AGW von 10 mg/m³ überschritten wird (einatembarer Staub)
- wenn der AGW von 1,25 mg/m³ überschritten wird (alveolengängiger Staub)
- Angebotsvorsorge: wenn der AGW eingehalten ist
Lärm
- Beispieltätigkeiten: Arbeiten an und mit Maschinen in der Produktion, Bearbeiten von Blechen
- Pflichtvorsorge: bei Erreichung oder Überschreitung des Tageslärmexpositionspegels LEX,8h= 85 dB(A) bzw. des Spitzenschalldruckpegels LpC peak= 137 dB(C)
- Angebotsvorsorge: bei Überschreitung von LEX,8h= 80 dB(A) beziehungsweise LpC peak = 135 dB (C)
Vibration
- Beispieltätigkeiten Hand-Arm-Vibration: Schleifarbeiten (z. B. mit Winkelschleifern)
- Beispieltätigkeiten Ganzkörpervibration: Fahren von Baustellenfahrzeugen auf unebenem Grund, Verwendung von Baumaschinen
- Pflichtvorsorge: Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte:
- A(8) = 5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- A(8) = 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- Angebotsvorsorge: bei Überschreiten der Auslösewerte von:
- A(8) = 2,5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- A(8) = 0,5 m/s² für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- BK 2103 (Erkrankungen durch Erschütterung)
- BK 2104 (Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Hände)
- BK 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Ganzkörperschwingung)
- BK 2113 (Carpaltunnelsyndrom)
Intensive Belastung durch natürliche UV-Strahlung im Freien
- Beispieltätigkeiten: Dachdeckerarbeiten, im Rohrleitungsbau oder auf Baustellen, Montage von Photovoltaikanlagen
- Pflichtvorsorge: entfällt
- Angebotsvorsorge: Exposition regelmäßig eine Stunde oder mehr je Tag
Muskel-Skelett-Belastung
- Beispieltätigkeiten: Arbeiten in Körperzwangshaltungen (z. B. bei knienden Tätigkeiten und Über-Kopf-Arbeit), schweres Heben und Tragen, manuelle Arbeitsprozesse mit häufigen Wiederholungen (z. B. Kommissionieren)
- Pflichtvorsorge: entfällt
- Angebotsvorsorge: bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind
- BK 2101 (Erkrankungen der Sehnen und Muskelansätze)
- BK 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule)
- BK 2109 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule)
- BK 2112 (Kniegelenkverschleiß)
- BK 2113 (Carpaltunnelsyndrom)
- BK 2116 (Hüftgelenkverschleiß)
- BK 2117 (Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter)
- DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen - erkennen und beurteilen" (Link: DGUV)
- DGUV Information 209-098 “Mensch und Arbeitsplatz − Wegweiser ergonomische Arbeitsgestaltung”
- Gefährdungsbeurteilung mit den Leitmerkmalmethoden (Link: BAuA)
- AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ (Link: BAuA)
Atemschutzgeräte
- Beispieltätigkeiten: Lackierarbeiten, Brandbekämpfung, Schweißarbeiten, Arbeiten mit Asbest
- Pflichtvorsorge: Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3
- Angebotsvorsorge: Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1
Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten
- Beispieltätigkeiten: Büroarbeit, Arbeiten an Bildschirmgeräten in Leitwarten, Tätigkeiten mit Datenbrillen
- Pflichtvorsorge: entfällt
- Angebotsvorsorge: Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Tätigkeiten, die zu obstruktiven Atemwegserkrankungen führen können
- Beispieltätigkeiten: Lackierarbeiten, Holzbearbeitung (siehe spezielle Teile)
- Angebotsvorsorge: wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist (z. B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Cobalt und Verbindungen)
- BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
- BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
- BK 1315 (Erkrankungen durch Isocyanate)
Nachgehende Vorsorge
Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsstörungen auch nach längerer Latenzzeit auftreten können, ist nachgehende Vorsorge durch den Arbeitgeber anzubieten.
Tätigkeiten oder Verfahren mit Exposition gegenüber:
- krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
- Hochtemperaturwollen (Absatz 1 Nr. 2, i ArbMedVV)
Links & Downloads
- ArbMedVV "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (Link: juris)
- ArbMedVV, Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge (Link: juris)
- BKV “Berufskrankheiten-Verordnung” (Link: juris)
- AMR Nr. 3.3 Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen (Link: BAuA)