Vorsorgeanlässe in der Fahrzeuginstandhaltung

(Kraftfahrzeuge (Kfz), Nutzfahrzeuge (Nfz), Zweiräder)

Auto und Lkw auf einer Hebebühne in einer Werkstatt
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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgebende dazu, Beschäftigte über Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbelastungen und Gesundheit zu beraten.
Können Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden, muss bei bestimmten Auslösekriterien arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten oder durchgeführt werden.
Die Auswahl der Vorsorgeanlässe richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der typischen Anlässe und Auslösekriterien für Angebots- und Pflichtvorsorge in der Fahrzeuginstandhaltung. Hinweise auf Vorsorgeanlässe, die darüber hinaus zu prüfen sind, finden sich im allgemeinen Teil.
Nachgehende Vorsorge ist z. B. nach Beendigung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und Blei anzubieten.

Außerdem finden Sie hier Hinweise auf weitere themenspezifische Informationen und mögliche Berufskrankheiten. Die Informationen dienen als Hilfestellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Entscheidend ist die aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Bei Unklarheiten ist fachkundige Beratung (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt/-ärztin, Unfallversicherungsträger) einzuholen.
 

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Benzol und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

  • Beispieltätigkeit: Umgang mit Ottokraftstoffen (Arbeiten an kraftstoffführenden Teilen)
  • Pflichtvorsorge (Benzol): bei wiederholter Exposition oder wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • Angebotsvorsorge:
    • bei möglicher Exposition
    • nachgehende Vorsorge

  • BK 1318 (Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol)


Gefährdung durch Abgase

  • Beispieltätigkeiten: Tätigkeiten in Räumen, in denen Abgase insbesondere von Otto- und Dieselmotoren auftreten (Gruben, fehlende Erfassung von Abgasen)
  • Pflichtvorsorge: wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlenmonoxid (CO) nicht eingehalten wird
  • Angebotsvorsorge:
    • wenn der AGW von CO eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.
    • wenn eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln nicht ausgeschlossen werden kann und der AGW für Dieselrußpartikel nicht eingehalten wird.
    • nachgehende Vorsorge

  • BK 1201 (Erkrankungen durch Kohlenmonoxid)

Asbest

In Altbeständen (Bremsanlagen und Kupplungen) seit dem 01.01.1995 in Deutschland verboten.


Blei


Lösungsmittel


Epoxidharze

  • Beispieltätigkeit: Versprühen unausgehärteter Epoxidharze
  • Pflichtvorsorge: bei Gesundheitsgefährdung durch Einatmung oder Hautkontakt
  • Angebotsvorsorge: -

  • BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
  • BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe)
  • BK 5101 (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)

Isocyanate

  • Beispieltätigkeiten: Lackieren, Sprühlackieren, Verwendung von 2-Komponenten-Produkten
  • Pflichtvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft > 0,05 mg/m³ oder regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist
  • Angebotsvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft ≤ 0,05 mg/m³ oder Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist
  • Umgang mit Isocyanaten nur nach Schulung

Schweißen und Trennen von Metallen

  • Beispieltätigkeiten: Reparaturarbeiten an Fahrzeugkarosserien, Instandsetzungen von Fahrzeugaufbauten, bei denen Schweißarbeiten erforderlich sind.
  • Pflichtvorsorge:
    • Schweißrauch > 3 mg/m³
    • bei wiederholter Exposition gegenüber Schweißrauchen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Anhang Teil 1, Absatz 1 ArbMedVV (z. B. durch Schweißen von Chrom-Nickel-Stählen)
  • Angebotsvorsorge:
    • Schweißrauch ≤ 3mg/m³
    • bei möglicher Exposition gegenüber Schweißrauchen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Anhang Teil 1, Absatz 1 ArbMedVV
    • nachgehende Vorsorge bei krebserzeugenden Gefahrstoffen

  • BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe)
  • BK 4115 (Lungenfibrose durch Schweißrauche und Schweißgase)
  • BK 1103 (Erkrankungen durch Chrom)
  • BK 4109 (Bösartige Neubildungen der Atemwege/Lunge durch Nickel)
  • BK 4106 (Erkrankungen durch Aluminium)
  • BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
  • BK 1105 (Erkrankungen durch Mangan)

Gefährdung der Haut

  • Beispieltätigkeiten - Feuchtarbeit: Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen (u. a. bei Tätigkeiten an kraftstoffführenden Teilen, Bremsanlagen, Kühlsystemen; Teilereinigung, Ölwechsel, Fahrzeugaufbereitung) im häufigen Wechsel mit Händewaschen.
  • Pflichtvorsorge: Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 4 Stunden pro Tag
  • Angebotsvorsorge:
    • Feuchtarbeit von mehr als 2 und bis 4 Stunden pro Tag
    • Exposition gegenüber sonstigen hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (z. B. Kunststoffkomponenten, Gummiinhaltsstoffe, Konservierungsstoffe in Reinigungs- und- Lackpflegemitteln, Wachse)

Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Lärm


Hand-Arm-Vibration


Muskel-Skelett-Belastung